Berechnungen, IV-Grad
Anspruch auf IV-Rente haben Versicherte, die über eine lange Zeit oder dauernd erwerbsunfähig sind. Eine Rente wird geprüft, wenn Eingliederungsmassnahmen nicht, nicht mehr oder nur teilweise zum Ziel führen.
Informationen betreffend Anmeldung, Anspruchsvoraussetzungen und Zusprachen von IV-Leistungen liegen in der Zuständigkeit der IV-Stelle des Wohnkantons.
Zunächst wird bemessen, wie hoch der IV-Grad ist. Es wird berechnet, was eine Person mit Erwerb ohne Einschränkung erzielen könnte. Der Fehlbetrag, der aufgrund Erwerbsunfähigkeit entsteht, wird mit einer Rente ausgeglichen.
Bei nichterwerbstätigen Personen bemisst die IV-Stelle den Invaliditätsgrad mit einem «Beschäftigungsvergleich». Das heisst, dass die Fachleute der IV-Stelle klären, wie stark sich die Beeinträchtigung im bisherigen Aufgabenbereich, beispielsweise bei der Hausarbeit und Kinderbetreuung, auswirkt.
Für junge Menschen, die noch nie einer Erwerbstätigkeit mit vollem Lohn nachgegangen sind, beispielsweise weil sie sich in Ausbildung befunden haben, berücksichtigt die IV-Stelle die Leistungen, die eine Person nach der aktuell eingeschätzten Konjunkturprognose hätte erreichen können.
Versicherte Personen, die einen ablehnenden IV-Rentenbescheid bekommen, weil ihre Erwerbsunfähigkeit unter 40 Prozent ausgewiesen ist, können dennoch Anspruch auf Leistungen bei Invalidität von ihrer Pensionskasse haben. Der Rentenanspruch ist bei der Vorsorgeeinrichtung mit Vorlage der IV-Verfügung abzuklären.
Die Informationsstelle AHV/IV stellt ein Merkblatt zum Thema IV-Rente zur Verfügung.