Reisekosten, Verpflegung und weitere Rechnungen

Die IV-Stelle übernimmt notwendige Reisekosten, Verpflegungskosten und Kosten für Unterkunft bei Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen. 

Die Informationsstelle AHV/IV stellt ein Merkblatt über Kosten zur Verfügung. Für die Kostenvergütung ist das Rechnungsformular auszufüllen und bei der kantonalen IV-Stelle einzureichen. 

In der Regel bevorschussen die Sozialhilfeorgane die notwendigen Kosten und sichert die Rückvergütung durch die IV-Stelle mit Gesuch um Nachzahlung der IV

Unterstützte Personen haben Anspruch auf Verpflegungskosten nach den kommunalen Richtlinien der Sozialhilfe am Wohnort. Erhalten sie mehr Kosten von der IV-Stelle vergütet, werden die Mehrkosten als Einnahme an den Lebensunterhalt angerechnet. Der Gleichbehandlungsgrundsatz legt fest, dass Personen, die an einer IV-Massnahme teilnehmen, gegenüber anderen unterstützten Personen nicht bessergestellt sein dürfen; also auch nicht mehr Verpflegungskosten erhalten als in den kommunalen Richtlinien vorgesehen.

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.