Übergangsleistungen

Übergangsleistungen werden gewährt, wenn einer Person infolge von Massnahmen zur Wiedereingliederung, bei Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrads ihre Rente herabgesetzt oder aufgehoben wurde, und wenn sie in den drei darauf folgenden Jahren eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent aufweist, die mindestens 30 Tage gedauert hat und weiter andauert.

Falls die unterstützte Person während der berechnungsrelevanten Periode von drei Jahren arbeitsunfähig werden, muss die Vorsorgeeinrichtung BVG unverzüglich informiert werden. Sie nimmt eine Neuberechnung der Rente vor.

Die Übergangsleistung muss bei der kantonalen IV-Stelle beantragt werden. Den Antrag ist ein ärztliches Attest beizulegen. Die Informationsstelle AHV/IV informiert in einem Merkblatt über die Übergangsleistung.