Umschulung und Wiedereingliederung
Anspruchsberechtigt sind versicherte Personen, die an einer Massnahme für die Abklärung und Eingliederung der Invalidenversicherung teilnehmen.
Die IV übernimmt Kosten, wenn die versicherte Person wegen Invalidität ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausführen kann. Sie übernimmt Kosten für die Eingliederung in den bisherigen Beruf oder die Umschulung in ein anderes Aufgabengebiet.
Die Massnahmen sind dem Alter, der Art der Behinderung und den persönlichen Fähigkeiten angepasst.
Versicherte Personen mit einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent, bei denen die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist, haben Anspruch auf Wartezeitgeld.
Die Informationsstelle informiert mit Merkblätter über den Versicherungsschutz bei Eingliederung und über die eingliederungsorientierte Beratung.
Ausbildungen
Berufslehre, Anlehre, Attestausbildung
Mittel-, Fach- und Hochschule
Wenn eine eigentliche Ausbildung nicht zweckmässig ist, sind möglich
Besuch von Berufs- und Fachkursen
Sprachkurse
Einarbeitung an einem neuen Arbeitsplatz
Arbeitstraining
Wiedereinschulung im angestammten Beruf oder Aufgabenbereich
Vorbereitungsmassnahmen im Rahmen eines Eingliederungsplans
Abgrenzung zur durchlaufenen Ausbildung: Art. 6 Abs. 2 IVV
Leistungen bei Umschulung: Art. 6 Abs. 3 und 4, Art. 90 IVV
Anspruch auf Umschulung: Art. 17 IVG, Art. 6 IVV
Taggelder während der Umschulung: Art. 23bis, 24 und 24bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG und Art. 21 – 21octies IVV
Für Umschulung und Wiedereingliederung können Versicherte Hilfsmittel der Hilfsmittelliste beantragen, die sie für ihre Umschulung oder Wiedereingliederung benötigen.
Auch andere Versicherungen übernehmen Kosten für eine Umschulung, beispielsweise die Arbeitslosen- und Militärversicherung.