Umschulung und Wiedereingliederung

Anspruchsberechtigt sind versicherte Personen, die an einer Massnahme für die Abklärung und Eingliederung der Invalidenversicherung teilnehmen. 

Die IV übernimmt Kosten, wenn die versicherte Person wegen Invalidität ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausführen kann. Sie übernimmt Kosten für die Eingliederung in den bisherigen Beruf oder die Umschulung in ein anderes Aufgabengebiet. 

Die Massnahmen sind dem Alter, der Art der Behinderung und den persönlichen Fähigkeiten angepasst.

Versicherte Personen mit einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent, bei denen die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist, haben Anspruch auf Wartezeitgeld.

Die Informationsstelle informiert mit Merkblätter über den Versicherungsschutz bei Eingliederung und über die eingliederungsorientierte Beratung

Ausbildungen

  • Berufslehre, Anlehre, Attestausbildung 

  • Mittel-, Fach- und Hochschule

Wenn eine eigentliche Ausbildung nicht zweckmässig ist, sind möglich

  • Besuch von Berufs- und Fachkursen

  • Sprachkurse

  • Einarbeitung an einem neuen Arbeitsplatz

  • Arbeitstraining

  • Wiedereinschulung im angestammten Beruf oder Aufgabenbereich

  • Vorbereitungsmassnahmen im Rahmen eines Eingliederungsplans

Hinweise in IVG und IVV

  • Abgrenzung zur durchlaufenen Ausbildung: Art. 6 Abs. 2 IVV 

  • Leistungen bei Umschulung: Art. 6 Abs. 3 und 4, Art. 90 IVV

  • Anspruch auf Umschulung: Art. 17 IVG, Art. 6 IVV

  • Taggelder während der Umschulung: Art. 23bis, 24 und 24bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG  und Art. 21 – 21octies IVV

Für Umschulung und Wiedereingliederung können Versicherte Hilfsmittel der Hilfsmittelliste beantragen, die sie für ihre Umschulung oder Wiedereingliederung benötigen.

Auch andere Versicherungen übernehmen Kosten für eine Umschulung, beispielsweise die Arbeitslosen- und Militärversicherung.