KV und KVG Krankenversicherung

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) regeln den Versicherungsschutz bei Krankheit sowie die Kosten und Leistungen. 

Die Krankenversicherung (KV) sichert die medizinische Versorgung. Personen in der Schweiz können den Anbieter ihrer Krankenversicherung frei wählen. 

Die Krankenversicherung besteht aus einer obligatorischen Krankenversicherung nach KVG (= Grundversicherung) und freiwillige Zusatzversicherungen; vgl. Kapitel C.5 Skos (Medizinische Grundversorgung).

Personen, die sich über die obligatorische Versicherungspflicht bei Krankheit absichern wollen, tun dies mit einer Zusatzversicherung.

Der Eigenbeitrag bei der obligatorischen Grundversicherung (= Grundfranchise, Mindestfranchise) beträgt bei erwachsenen Personen 300 Franken. Die Franchise kann freiwillig erhöht werden. Durch eine höhere Franchise erreichen die Versicherten, dass sich die monatliche KVG-Prämie reduziert. Im Gegenzug bezahlen sie einen höheren Selbstkostenbeitrag.

Versicherte müssen sich an den Kosten ihrer medizinischen Behandlung mit einem Selbstbehalt beteiligen. Sie leisten einen Spitalbeitrag bei Hospitalisation.

Versicherte, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, haben Anrecht auf Prämienverbilligung. Weil die Prämie, je nach Einkommen, individuell berechnet wird, wird sie auch als individuelle Prämienverbilligung (IPV) bezeichnet.

Antragstellende und unterstützte Personen erhalten ein Merkblatt über die Krankenkosten und Gesundheitspflege. Die nehmen die Informationen zur Kenntnis und erklären mit Unterschrift auch ihr Einverständnis zum Vorgehen.

Eine Auswahl an Textbausteinen für eine Verfügung zu den Bereichen Gesundheit, KV und KVG ist an anderer Stelle abgelegte, ebenso die Kostengutsprache für die Direktzahlung von versicherten Gesundheitskosten.

Ergänzungen

Ergänzungen

Personen in der Schweiz sind verpflichtet, eine obligatorische Krankenversicherung abzuschliessen. Bei zu später Anmeldung bezahlen Sie einen Prämienzuschlag.

Von unterstützten Personen wird verlangt, dass sie ein verfügbares und kostengünstiges Versicherungsmodell wählen oder bei Sozialhilfebezug in ein solches wechseln. Bevor die Auflage zum Wechsel in eine preiswertere Variante erteilt wird, ist zu prüfen, ob Angebote verfügbar und angemessen sind, beispielsweise ein Wechsel in eine Krankenversicherungen mit eingeschränkter Wahl

Die Krankenkassenpolicen und die Verordnungen und Reglemente der Krankenversicherungen informieren über den Umfang des Versicherungsschutzes.

Ein Wechsel einer obligatorischen Krankenversicherung in eine andere ist nur möglich, wenn die bestehende Krankenversicherung dem Wechsel schriftlich zustimmt. Sie tut dies nicht, solange die versicherte Person nicht alle Prämien bezahlt hat.