KV und KVG Krankenversicherung

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), die Krankenversicherungsverordnung (KVV), die Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) sowie die Verordnung über die Kostenermittlung und Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime (VKL) regeln Versicherungsschutz, Kosten und Leistungen bei Krankheit.

Die Krankenversicherung (KV) sichert die medizinische Versorgung. Personen in der Schweiz können ihren Versicherer frei wählen.

Die KV umfasst die obligatorische Grundversicherung nach KVG sowie freiwillige Zusatzversicherungen. Zusatzversicherungen ergänzen die Leistungen der Grundversicherung.

Die obligatorische Grundversicherung sieht für Erwachsene eine Mindestfranchise von 300.00 Franken vor. Diese kann freiwillig erhöht werden, wodurch sich die Prämie reduziert, während der Selbstkostenanteil steigt.

Versicherte beteiligen sich an den Behandlungskosten durch Franchise und Selbstbehalt sowie durch einen Spitalbeitrag bei Hospitalisation.

Für Personen, die nicht über eine andere Versicherung bei Unfall geschützt sind, können einen Unfalleinschluss im KVG beantragen.

Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anspruch auf Prämienverbilligung. Diese wird einkommensabhängig berechnet und als individuelle Prämienverbilligung (IPV) bezeichnet.

Ergänzungen

Ergänzungen

In der Schweiz besteht eine Pflicht zum Abschluss einer obligatorischen Krankenversicherung. Bei verspäteter Anmeldung wird ein Prämienzuschlag erhoben.

Unterstützte Personen sind verpflichtet, ein verfügbares und kostengünstiges Versicherungsmodell zu wählen oder bei Sozialhilfebezug in ein solches zu wechseln. Vor der Anordnung eines Wechsels ist zu prüfen, ob entsprechende Angebote verfügbar und angemessen sind, beispielsweise Modelle mit eingeschränkter Arztwahl.

Krankenkassenpolicen sowie Verordnungen und Reglemente informieren über den Umfang des Versicherungsschutzes.

Ein Wechsel der obligatorischen Krankenversicherung ist nur möglich, wenn die bisherige Versicherung schriftlich zustimmt. Diese Zustimmung erfolgt erst, wenn sämtliche Prämien beglichen sind.