Fehlender Versicherungsschutz, Vorgehen

Die Krankenversicherung nach Art. 3 KVG ist in der Schweiz obligatorisch. 

Schweizerinnen und Schweizer, die ins Ausland umziehen, beenden bei Abmeldung ihre obligatorische Versicherungspflicht. Kehren sie in die Schweiz zurück, müssen sie innert drei Monaten ihre Rückkehr in die Schweiz melden und Antrag auf Aufnahme in die Krankenversicherung an ihrem Wohnort stellen. 

Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz zuziehen, müssen nach Art. 7 Abs. 1 KVV innert drei Monaten eine Krankenpflegeversicherung abschliessen. 

Für Nichtsesshafte haben die Kantone nach Kapitel C.5 Abs. 3 Skos (Medizinische Grundversorgung) und Erläuterungen c Skos (Krankenversicherung für Personen ohne Unterstützungswohnsitz) für den Versicherungsschutz zu sorgen. Es ist derjenige Kanton zuständig, in der eine betroffene Person ständig anwesend ist, auch wenn sie am Aufenthaltsort keinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat. 

Treten Personen zu spät einer Krankenversicherung bei, müssen sie einen Prämienzuschlag aufgrund zu später Anmeldung bezahlen. 

Bei unklarer Zuständigkeit sorgt der Aufenthaltskanton vorerst für den Versicherungsabschluss und erbringt die Vergütung der Prämien für die obligatorische Grundversicherung. Ist ein Schweizer Bürger betroffen, der einen Wohnsitz in einem anderen Kanton hat, meldet der Aufenthaltskanton dem Wohnkanton den Aufenthalt der Person und fordert den Wohnkanton auf, die betroffene Person zu versichern. 

Das Bundesamt für Gesundheit BAG stellt ein Anmeldeformular für die Anmeldung bei einer Krankenversicherung zur Verfügung.