Krankenversicherung nach KVG
Die Krankenversicherung ist nach Art. 3 KVG (Versicherungspflichtige Personen) in der Schweiz obligatorisch. Sie stellt bei Krankheit und Mutterschaft die medizinische Behandlung sicher; bei Unfall nur, sofern eine Unfallversicherung nach KVG besteht.
Alle Personen in der Schweiz müssen eine obligatorische Krankenversicherung abschliessen. Sie können grundsätzlich den Versicherer frei wählen; vgl. Kapitel Bezugsberechtigte, Leistungen (KVG). Ausnahmen bestehen im Asylbereich.
Zuziehende Personen müssen sich in der Schweiz anmelden und innerhalb von 3 Monaten eine Krankenversicherung abschliessen. Bei verspätetem Beitritt ist ein Prämienzuschlag geschuldet, sofern keine Bestätigung der Sozialhilfeunterstützung vorliegt.
Bei einem Wegzug ins Ausland entfällt der Versicherungsschutz, vorbehalten bleiben bestimmte Personengruppen. Bei Rückkehr in die Schweiz besteht erneut eine 3-monatige Frist zur Anmeldung und zum Abschluss einer Krankenversicherung am Wohnort.
Die Prämien werden unabhängig vom Einkommen berechnet. Sie richten sich insbesondere nach Alter, Wohnort und gewähltem Versicherungsmodell.
Nach Abschluss einer Versicherung können Änderungen nur durch die versicherte Person selbst veranlasst werden; für Anpassungen durch das Sozialhilfeorgan ist ihre Zustimmung erforderlich.
Im Sozialhilfebezug gilt die Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit. Dazu gehört die Senkung überhöhter Fixkosten. Erwartet wird insbesondere der Wechsel in kostengünstigere Versicherungsmodelle, etwa mit eingeschränkter Wahlfreiheit.
Personen, deren Prämie die Regionale Durchschnittsprämie übersteigt, werden schriftlich aufgefordert, in ein günstigeres Versicherungsmodell oder eine andere Krankenversicherung zu wechseln, sofern ein Wechsel möglich ist.
Versicherungspflichtig
Personen mit Wohnsitz in der Schweiz
Ausländische Staatsangehörige ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz mit einer Aufenthaltsbewilligung von mindestens 3 Monaten
Ausländische Staatsangehörige mit Erwerbstätigkeit in der Schweiz und einer Aufenthaltsbewilligung von weniger als 3 Monaten, sofern kein gleichwertiger Versicherungsschutz besteht
Asylsuchende, Schutzbedürftige und vorläufig Aufgenommene
Ergänzungen
Die obligatorische Krankenversicherung ist Teil der materiellen Grundsicherung. Für den Versicherungsschutz sorgen die Sozialhilfeorgane.
Für die Rückerstattung der Prämien durch die Kantone müssen die Sozialhilfeorgane nachweisen, dass sie die Prämien für Sozialhilfebeziehende bezahlt haben. Daher werden die Prämien in der Regel direkt vom zuständigen Sozialhilfeorgan an die Krankenversicherung überwiesen. Unterstützte Personen reichen entweder monatlich ihre Prämienrechnungen ein oder erteilen ihr Einverständnis zur Direktzahlung.
Sozialleistungen gelten gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a ZUG nicht als Unterstützungsleistungen im engeren Sinn und sind im Sozialhilfekonto separat auszuweisen, da sie nicht rückerstattungspflichtig sind.
URLs
Information Grundversicherung KVG
Merkblatt obligatorische Krankenversicherungt
SKOS-RL, Kapitel A.4.1 Abs. 8 lit. d
Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit (Senkung von Fixkosten)
Medizinische Grundversorgung