Krankenversicherung nach KVG

Die Krankenversicherung nach Art. 3 KVG (Versicherungspflichtige Personen) ist in der Schweiz obligatorisch. Bei Krankheit und Mutterschaft stellt sie die medizinische Behandlung sicher. Bei Unfall nur, wenn die Unfallversicherung auch im KVG eingeschlossen ist. 

Personen in der Schweiz sind verpflichtet, eine obligatorische Krankenversicherung abzuschliessen. Sie können in der Regel frei wählen, welcher Versicherung sie beitreten; vgl. Kapitel Bezugsberechtigte und Leistungen nach KVG. Ausnahmen gibt es im Asylbereich.

Personen, die in die Schweiz zuziehen, müssen sich in der Schweiz anmelden und innert drei Monaten eine Krankenversicherung abschliessen. Treten sie zu spät bei, müssen sie einen Prämienzuschlag aufgrund zu später Anmeldung bezahlen, sofern die Sozialhilfeunterstützung nicht bestätigt ist.

Personen, die ins Ausland umziehen, verlieren den obligatorischen Versicherungsschutz; bestimmte Personengruppen ausgenommen. Kehren sie in die Schweiz zurück, müssen sie sich ebenfalls innert drei Monaten am Wohnort melden und eine Krankenversicherung abschliessen.

Die Prämie einer Krankenversicherung wird unabhängig vom Einkommen berechnet. Sie richtet sich unter anderem nach dem Alter einer versicherten Person, nach dem Wohnort und dem gewählten Versicherungsmodell.

Schliesst eine Person eine Krankenversicherung ab, kann nur sie selbst Änderungen veranlassen. Für Änderungen durch das zuständige Sozialhilfeorgan hat sie ihre Zustimmung zu erteilen.

Im Sozialhilfebezug gehört nach Kapitel A.4.1 Abs. 8 lit. b Skos (Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit) die Senkung von überhöhten Fixkosten zu den Minderungspflichten unterstützter Personen. Es wird von ihnen erwartet, dass sie nach Möglichkeit in ein verfügbares und kostengünstiges Versicherungsmodell wechseln, beispielsweise in eine Krankenversicherung mit eingeschränkter Wahl; vgl. auch Kapitel Einschränkung der freien Arztwahl.

Unterstützte Personen, die in ein anderes Krankenversicherungsmodell oder in eine andere Krankenversicherung wechseln müssen, weil ihre Prämie die Regionale Durchschnittsprämie übersteigt, werden schriftlich dazu aufgefordert.

Sozialhilfeorgane, die Versicherungsleistungen mit Direktzahlung erledigen, übermitteln der Krankenversicherung eine Kostengutsprache mit Abtretungserklärung und Zahlungsvollmacht. 

Versicherungspflichtig sind u.a.

  • Personen mit Wohnsitz in der Schweiz,

  • ausländische Staatsangehörige ohne Erwerb in der Schweiz mit Aufenthaltsbewilligung von mindestens drei Monaten,

  • ausländische Staatsangehörige mit Erwerb in der Schweiz mit Aufenthaltsbewilligung unter drei Monaten, sofern sie keinen gleichwertigen Versicherungsschutz haben,

  • Asylsuchende, Schutzbedürftige und vorläufig Aufgenommene.

Antragstellende und unterstützte Personen erhalten ein Merkblatt über die Krankenkosten und Gesundheitspflege. Die nehmen die Informationen zur Kenntnis und erklären mit Unterschrift auch ihr Einverständnis zum Vorgehen.

Die Informationsstelle AHV/IV stellt ein Merkblatt über die obligatorische Krankenversicherung zur Verfügung. Das Bundesamt für Gesundheit BAG informiert ausführlich über die Grundversicherung und stellt einen Prämienrechner bereit.

Eine Auswahl an Textbausteinen für eine Verfügung zu den Bereichen Gesundheit, KV und KVG ist an anderer Stelle abgelegt.

Ergänzungen

Ergänzungen

Die obligatorische Krankenversicherung ist Teil der materiellen Grundsicherung. Für den Versicherungsschutz müssen Sozialhilfeorgane nach Kapitel C.5 Abs. 1 Skos (Medizinische Grundversorgung) sorgen. 

Für die Kostenvergütung der Prämien durch die Kantone, müssen Sozialhilfeorgane nachweisen, dass sie die Prämien für Sozialhilfebeziehende einbezahlt haben. Darum ist es üblich, dass die Prämien direkt vom zuständigen Sozialhilfeorgan an die Krankenversicherung überwiesen werden. Unterstützte Personen reichen entweder monatlich ihre Prämienrechnung beim zuständigen Sozialhilfeorgan ein oder geben ihr Einverständnis zur Direktzahlung der Prämien an die Krankenversicherung.

Antragstellende Personen haben ihren Vertrag (= Police) und ihre Prämienrechnungen vorzulegen. Es ist u.a. zu prüfen, ob eine Unfallversicherung im Rahmen des KVG eingeschlossen oder sistiert werden muss. Auch die Höhe der Franchise im KVG ist zu überprüfen.

Bevor eine Person zum Wechsel in eine kostengünstigere Krankenversicherung oder in eine mit eingeschränkter Wahl aufgefordert wird, sind bestimmte Kriterien zu prüfen. Wenn beispielsweise eine Person in einem IV-Verfahren von einer bestimmten Ärzteschaft begleitet wird, die in einem anderen Versicherungsmodell nicht anerkannt ist, darf ein Wechsel in ein anderes Versicherungsmodell den IV-Verfahrensprozess nicht verzögern. Personen, die aufgrund offener Prämienrechnungen die Versicherung nicht wechseln können, sind die Schulden bei der Krankenversicherung abzuklären und nach Möglichkeit zu tilgen; vgl. Kapitel Schulden und Finanzverwaltung.

Die Krankenversicherung nach KVG kann nach Art. 97 KVV (b. Bei- und Austritt) bis Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Kündigungsmöglichkeiten im laufenden Jahr ergeben sich beispielsweise dann, wenn eine Krankenkasse während des Jahres ihre Prämie erhöht. Die Krankenversicherung hat in diesen Fällen über die Prämienerhöhung und über die Kündigungsfristen zu informieren.

Sozialleistungen gelten nach Art. 3 Abs. 1 lit. a ZUG (Unterstützungen) nicht als Unterstützungen und müssen im Sozialhilfekonto getrennt ausgewiesen werden, weil sie nicht zu den rückerstattungspflichtigen Leistungen gehören.