Prämienzuschlag aufgrund zu später Anmeldung
Die Krankenversicherung ist nach Art. 3 KVG (Versicherungspflichtige Personen) in der Schweiz obligatorisch.
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer müssen bei Rückkehr in die Schweiz innert drei Monaten Antrag auf Aufnahme in die obligatorische Krankenversicherung am Wohnort stellen.
Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz zuziehen, müssen nach Art. 7 Abs. 1 KVV (Sonderfälle) ebenfalls innert drei Monaten eine Krankenpflegeversicherung am Wohnort abschliessen.
Treten Versicherungspflichtige zu spät einer Krankenversicherung bei, müssen sie einen Prämienzuschlag bezahlen. Kommt die Sozialhilfebehörde hingegen für die Prämien auf, wird nach Art. 8 Abs. 2 KVV kein Prämienzuschlag erhoben. Der Sozialhilfebezug ist bei Erhebung eines Prämienzuschlags mit einem Brief gegenüber der Krankenpflegeversicherung zu bestätigen.
Siehe auch Kapitel Fehlender Versicherungsschutz, Vorgehen.