Selbstbehalte

Der Selbstbehalt der Krankenversicherung nach KVG gehört zur medizinischen Grundversorgung und wird übernommen. Er fällt an, sobald die Franchise ausgeschöpft ist. Danach tragen versicherte Personen 10 Prozent der Behandlungskosten, wobei der Selbstbehalt pro Jahr für Erwachsene auf 700.00 Franken und für Kinder auf 350.00 Franken begrenzt ist. Der Selbstbehalt ist unabhängig von der Höhe der Franchise festgelegt.

Personen, denen die Prämienübernahme für eine Zusatzversicherung bewilligt wurde, haben auch Anspruch auf die Übernahme der Selbstbehalte aus Zusatzversicherungen.

Der Spitalbeitrag gilt als Selbstbehalt und ist in manchmal von unterstützten Personen selbst zu tragen. Entscheidend sind die kantonalen und kommunalen Rechtsgrundlagen.

Gemäss Art. 105 KVV (Kostenbeteiligung bei Mutterschaft) entfällt der Selbstbehalt für gesetzliche Mutterschaftsleistungen. 

Ergänzungen

Ergänzungen

Kosten für Selbstbehalte im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung müssen von unterstützten Personen nicht beim zuständigen Sozialhilfeorgan beantragt werden; sie werden bei Anfall vergütet.

Nicht von der Krankenversicherung gedeckte Leistungen gelten nicht als Selbstbehalte. Sie sind im Grundbedarf (GBL) enthalten oder werden als situationsbedingte Leistungen (SIL) übernommen; vgl. Kapitel Nicht versicherte Gesundheitskosten.

URLs

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KVV (Verordnung) 

SKOS-RL, Kapitel C.5 Abs. 2

Medizinische Grundversorgung