Selbstbehalte

Ein Selbstbehalt der Krankenversicherung KVG gehört nach Kapitel C.5 Abs. 2 Skos (Medizinische Grundversorgung) zur medizinische Grundversorgung und wird übernommen. Er ist fällig, sobald die Franchise ausgeschöpft ist. Von diesem Zeitpunkt an bezahlen versicherte Personen 10 Prozent ihrer Behandlungskosten, eine erwachsene Person jedoch höchstens 700 Franken pro Jahr, Kinder 350 Franken. Ein Selbstbehalt wird unabhängig von der Höhe einer Franchise festgelegt.

Personen, denen die Kostenübernahme für die Prämie einer Zusatzversicherung zugestanden wurde, haben auch Anspruch auf die Kostenübernahme der Selbstbehalte für Zusatzversicherungen.

Der Spitalbeitrag ist ein Selbstbehalt, der unterstützte Personen in der Regel selbst leisten müssen. 

Antragstellende und unterstützte Personen erhalten ein Merkblatt über die Krankenkosten und Gesundheitspflege. Die nehmen die Informationen zur Kenntnis und erklären mit Unterschrift auch ihr Einverständnis zum Vorgehen.

Eine Auswahl an Textbausteinen für eine Verfügung zu den Bereichen Gesundheit, KV und KVG ist an anderer Stelle abgelegt.

Ergänzungen

Ergänzungen

Kosten für Selbstbehalte im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung müssen von unterstützten Personen nicht beim zuständigen Sozialhilfeorgan beantragt werden. Sie werden vergütet, wenn sie anfallen.

Leistungen, die nicht von der Krankenversicherung vergütet werden, weil es sich um nicht versicherte Leistungen handelt, sind keine Selbstbehalte. Sie sind in der Pauschale des Grundbedarfs (GBL) berücksichtigt oder gehören zu den situationsbedingten Leistungen (SIL); vgl. Kapitel Nicht versicherte Gesundheitskosten.

Nach Art. 105 KVV (Kostenbeteiligung bei Mutterschaft) entfällt der Selbstbehalt für gesetzliche Mutterschaftsleistungen. Ausserdem müssen sich Frauen ab der 13. Schwangerschaftswoche und bis acht Wochen nach der Geburt nicht mehr an den Kosten für allgemeine medizinische Leistungen beteiligen. Auch der Spitalbeitrag entfällt.