Unfalleinschluss, Unfallausschluss
Unterstützte Personen haben die Versicherungsunterlagen betreffend ihre Krankenversicherung vorzulegen. Das zuständige Sozialhilfeorgan prüft, ob eine Unfallversicherung im Rahmen des KVG eingeschlossen oder sistiert werden muss.
Die Kosten für die Unfallversicherung der Krankenpflegeversicherung nach KVG ist Teil der materiellen Grundsicherung nach Kapitel C.5 Abs. 2 Skos (Medizinische Grundversorgung).
Der Unfalleinschluss ist bei der Krankenpflegeversicherung zu beantragen, wenn unterstützte Personen nicht über einen Arbeitgeber oder eine (Sozial-)Versicherung unfallversichert sind.
Personen, die über ihre Krankenversicherung unfallversichert sind und gleichzeitig anderweitig eine ausreichende Unfalldeckung haben, müssen ihren Unfalleinschluss bei ihrer Krankenpflegeversicherung sistieren. Bei der Aufforderung zur Sistierung eines Unfalleinschlusses ist zu beachten, dass der Antrag auf Aufhebung der Sistierung bei der Krankenversicherung vorzunehmen ist, sobald sie wieder anderweitig unfallversichert sind.
Personen, die einen Unfalleinschluss beantragen, müssen dies bei ihrer Krankenversicherung schriftlich vornehmen. Auch eine Sistierung der Unfallversicherung nach Art. 11 KVV (Sistierung der Unfalldeckung) erfolgt auf schriftlichen Antrag und beginnt frühestens am ersten Tag des Folgemonats.
Für den Unfalleinschluss oder Unfallausschluss kann unterstützten Personen ein Brief für die Krankenversicherung vorbereitet werden.
Eine Auswahl an Textbausteinen für eine Verfügung zu den Bereichen Gesundheit, KV und KVG ist an anderer Stelle abgelegt, ebenso in der Kostengutsprache für die Direktzahlung von versicherten Gesundheitskosten.
Antragstellende und unterstützte Personen erhalten ein Merkblatt über die Krankenkosten und Gesundheitspflege. Die nehmen die Informationen zur Kenntnis und erklären mit Unterschrift auch ihr Einverständnis zum Vorgehen.