Unfalleinschluss, Unfallausschluss
Unterstützte Personen müssen ihre Versicherungsunterlagen zur Krankenversicherung vorlegen. Das zuständige Sozialhilfeorgan prüft, ob die Unfalldeckung gemäss KVG einzuschliessen oder zu sistieren ist.
Die Kosten der Unfalldeckung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG) gehören zur materiellen Grundsicherung.
Ein Unfalleinschluss ist zu beantragen, wenn keine Deckung über Arbeitgeber oder (Sozial-)Versicherung besteht.
Besteht gleichzeitig eine ausreichende externe Unfalldeckung, ist der Unfalleinschluss bei der Krankenversicherung zu sistieren. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass die Aufhebung der Sistierung beantragt wird, sobald die externe Deckung wegfällt.
Anträge auf Ein- oder Ausschluss (= Sistierung) der Unfalldeckung erfolgen schriftlich bei der Krankenversicherung. Die Sistierung beginnt gemäss Art. 11 KVV (Sistierung der Unfalldeckung) frühestens am ersten Tag des Folgemonats.