Zusatz- und Krankentaggeldversicherung

VVG ist die Abkürzung für das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), das bei Zusatzversicherungen zur Anwendung kommt. 

Ob Zusatzversicherungen sinnvoll sind, hängt von den Lebensumständen und den Bedürfnissen einer Person ab. 

Personen, die Zusatzversicherungen abschliessen, haben Anspruch auf weitere Leistungen, beispielsweise auf alternative Behandlungen, Kuren, Zahnsanierungen, Rettungskosten und präventive Gesundheitsmassnahmen.

Zusatzversicherungen gehören nicht zur Grundversorgung eines Haushalts, die Prämien werden daher nur in Ausnahmefällen vergütet. Fallen Kosten an, gehören sie nach Kapitel C.6.5 Abs. 2 lit. b Skos (Gesundheit) zu den situationsbedingten Leistungen (SIL). 

Eine Kostenübernahme der VVG-Prämie ist möglich, wenn die Krankenversicherung Leistungen durch die Zusatzversicherung bezahlt, die den Prämienbeitrag übersteigen. 

In den meisten Kantonen wird die Zahnversicherung für ein Kind übernommen. 

Will eine unterstützte Person ihre Zusatzversicherungen kündigen, hat sie sich bei ihrer Krankenversicherung über die geltenden Kündigungsfristen zu erkundigen. Im Gegensatz zur Grundversicherung können Krankenkassen für Zusatzversicherungen die Kündigungsfristen und Konditionen selber bestimmen. Je nach Krankenversicherung sind sie daher unterschiedlich ausgestaltet. Weil Zusatzversicherungen nicht Teil der materiellen Grundsicherung sind, müssen Prämien bis zu einem möglichen Kündigungstermin von zuständigen Sozialhilfeorgan nicht vergütet werden.

Bezahlen Versicherte ihre Prämien für die Zusatzversicherung nicht, kann die Krankenversicherung den Versicherungsvertrag kündigen. 

Unterstützte Personen, die eine Zusatzversicherung nach VVG haben und die Prämie nicht vergütet bekommen, erteilen bei Direktzahlung der Prämie an die Krankenversicherung ihr Einverständnis zur Verrechnung des Beitrags mit der wirtschaftlichen Hilfe. Damit die VVG-Prämie nicht monatlich von der wirtschaftlichen Hilfe in Abzug gebracht werden muss, können Sozialhilfeorgane verlangen, dass die Krankenkasse nach Möglichkeit die Prämie für die Grundleistungen und Zusatzleistungen separat in Rechnung stellt.

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.

Antragstellende und unterstützte Personen erhalten ein Merkblatt über die Krankenkosten und Gesundheitspflege. Die nehmen die Informationen zur Kenntnis und erklären mit Unterschrift auch ihr Einverständnis zum Vorgehen.

Eine Auswahl an Textbausteinen für eine Verfügung zu den Bereichen Gesundheit, KV und KVG ist an anderer Stelle abgelegt.

Das Bundesamt für Gesundheit BAG informiert ausführlich über die Zusatzversicherung