MSE Mutterschaftsentschädigung
Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung (MSE) haben Frauen, die sich zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes in einem Anstellungsverhältnis befinden und während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes für die AHV versichert waren.
Erwerbstätige Mütter haben für die ersten 14 Wochen, bzw. 98 Tage nach der Geburt des Kindes Anspruch auf eine MSE. Als Berechnungsgrundlage für die MSE gilt das durchschnittliche Erwerbseinkommen, welches die Mutter unmittelbar vor der Niederkunft erzielt hat. Für Personen aus EU-/EFTA-Staaten gelten besondere Bestimmungen.
Erhält eine Mutter Taggelder einer anderen Versicherung, geht die MSE diesen vor.
Die Geburtszulage ist kein Bestandteil der MSE und kann separat beantragt werden.
Für den Antrag auf Mutterschaftsentschädigung sind die kantonalen Ausgleichskassen zuständig.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV informiert ausführlich über die Mutterschaftsentschädigung.
Die Informationsstelle AHV und IV informiert in einem Merkblatt über die Mutterschaftsentschädigung stellt weitere Unterlagen zur Verfügung, beispielsweise ein Anmeldeformular und Ergänzungsblatt.
Bezugsberechtigt sind
Arbeitnehmende,
Selbständigerwerbende,
Mitarbeitende im Betrieb des Ehemannes, des Konkubinatspartners, der Familie,
ALV-Beziehende oder wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren,
Arbeitsunfähige und Kranken-, Unfall-, IV-Taggeldbeziehende.
Personen, die in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistungen erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist, können ebenfalls MSE beantragen.