Wehrpflichtersatz
Personen, die ihre Wehrpflicht in Militär- oder Zivildienst nur teilweise erfüllen, müssen einen Ersatz in Form von Geld (= Wehrpflichtersatz) leisten.
Die Regelungen sind im Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) und der dazugehörigen Verordnung (WPEV) sowie in kantonalen Verordnungen geregelt.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, informiert auf ihrer Webseite über den Wehrpflichtersatz und stellt ein ist ein Kontaktformular zur Verfügung. Die Kantone können ausgewählt werden.
Für Personen, die wirtschaftliche Hilfe beziehen, kann nach definitiver Rechnungsstellung ein (Teil-)Erlassgesuch für den Wehrpflichtersatz gestellt werden. In der Regel wird bei Sozialhilfebezug der Betrag auf den Grundbetrag reduziert. Mahngebühren werden nicht erlassen. Ein vollständiger Erlass kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht und ist entsprechend zu begründen.