Wehrpflichtersatz
Personen, die ihre Wehrpflicht in Militär- oder Zivildienst nur teilweise erfüllen, leisten einen finanziellen Ersatz in Form der Wehrpflichtersatzabgabe.
Die Regelung ist im Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) sowie in der zugehörigen Verordnung (WPEV) und in kantonalen Vorschriften festgehalten.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) informiert auf ihrer Website über den Wehrpflichtersatz und stellt ein Kontaktformular zur Verfügung; dabei können die Kantone ausgewählt werden.
Ergänzungen
Personen, die Sozialhilfeleistungen beziehen, können nach definitiver Rechnungsstellung ein Gesuch um (Teil-)Erlass stellen. In der Regel wird die Abgabe bei Sozialhilfebezug auf den Grundbetrag reduziert. Mahngebühren sind vom Erlass ausgeschlossen. Ein vollständiger Erlass ist nur in Ausnahmefällen möglich und entsprechend zu begründen.