OH und OHG Opferhilfe
Die Opferhilfe (OH) in der Schweiz basiert auf dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) und der dazugehörigen Verordnung (OHV).
Die Kantone setzen die Opferhilfe um und betreiben dafür Beratungs- und Entschädigungsstellen. Die Gemeinden sind nicht am Vollzug beteiligt.
Personen in der Schweiz haben Anspruch auf Opferhilfe, wenn sie durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität beeinträchtigt wurden.
Die Beratungsstellen der Opferhilfe klären ab, ob das Opferhilferecht anwendbar ist oder ob andere Stellen für Beratung und Unterstützung zuständig sind.
Die Beratung ist kostenlos. Für finanzielle Leistungen muss ein Antrag gestellt werden.
Leistungen
Beratung
Soforthilfe
Längerfristige Hilfe
Entschädigung (materielle Schäden, z. B. Versorgerschaden)
Genugtuung (immaterielle Schäden, z. B. Schmerzensgeld)
Soforthilfe und längerfristige Hilfe können dieselben Leistungen umfassen (z. B. Kosten für Notunterbringung).
Für die Soforthilfe sind die Kantone zuständig; sie legen Maximalfristen fest. Längerfristige Hilfe wird nur gewährt, wenn die betroffene Person nicht über ausreichende eigene Mittel verfügt.
Die Beratung sowie die Einleitung von Soforthilfe sind kostenlos.
Die Kostenübernahme für längerfristige Hilfe und Entschädigung ist einkommensabhängig.
Die Genugtuung wird einkommensunabhängig gewährt.