OH und OHG Opferhilfe

Anspruch auf Hilfe haben Personen in der Schweiz, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität (= Unversehrtheit) beeinträchtigt worden sind. 

Die Beratungsstellen klären ab, ob es sich um eine Beeinträchtigung handelt, für die das Opferhilferecht zur Anwendung kommt oder ob andere Stellen für die Beratung und finanzielle Unterstützung möglich sind. 

Die Beratung bei der Opferhilfe ist kostenlos. Für Leistungen ist Antrag zu stellen.

Für die Opferhilfe (OH) hat der Bund das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) und die dazugehörige Verordnung (OHV) erlassen. 

Die Kantone setzen die Opferhilfe um. Für die Durchführung richten die Kantone Beratungs- und Entschädigungsstellen ein. Den Gemeinden ist keine Verantwortung im Vollzug übertragen. 

Leistungen der Opferhilfe

  • Beratung

  • Soforthilfe 

  • längerfristige Hilfe 

  • Entschädigung (für einen materiellen Schaden, z.B. Versorgerschaden)

  • Genugtuung (für einen immateriellen Schaden, z.B. Schmerzensgeld)

Die Leistungen der Soforthilfe und längerfristigen Hilfe können die gleichen sein, beispielsweise für eine Notunterbringung. 

Für die Soforthilfe sind die Kantone zuständig, sie legen Maximalfristen fest. Längerfristige Hilfe wird nur bezahlt, wenn die betroffene Person keine eigenen Mittel verfügbar hat. 

  • Alle von der Beratungsstelle erbrachten Leistungen und die Einleitung einer Soforthilfe sind kostenlos.

  • Die Kostenübernahme der längerfristigen Hilfe und Entschädigung ist einkommensabhängig.

  • Die Genugtuung wird einkommensunabhängig gewährt.

Die Webseite Opferhilfe Schweiz informiert über die Opferhilfe und listet die Beratungs- und Entschädigungsstellen nach Kantone auf. Die Schweizerische Opferhilfekonferenz SVK-OHG publiziert u.a. Empfehlungen zur Anwendung des Bundesgesetzes.

Die Informationsbroschüre Opferhilfe informiert über die Opferhilfe in einer Übersicht.