ÜL Überbrückungsleistungen

Überbrückungsleistungen im System der sozialen Sicherheit werden zur Überbrückung einer Versicherungslücke eingesetzt um Notlagen zu verhindern.

Überbrückungsleistungen (ÜL) für ältere Arbeitslose sichern die Existenz von Personen, die kurz vor dem Rentenalter ihre Erwerbsarbeit verloren haben, bis zum Zeitpunkt, in dem sie ihre Altersrente beziehen können. ÜL bestehen aus einem monatlichen Überbrückungsbeitrag zuzüglich der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. 

Die ÜL endet spätestens ab Beginn des ordentlichen Rentenalters.

Es besteht kein Anspruch für Personen, die eine Rente der AHV oder IV beziehen. Wer eine AHV-Rente vorbezieht, verliert den Anspruch auf ÜL; vgl. Rentenvorbezug

Bezugsberechtigt ist eine Person, wenn sie u.a.

  • bei der Aussteuerung mindestens 60 Jahre alt ist,

  • mindestens 20 Jahre in die AHV einbezahlt hat, davon mindestens 5 Jahre nach ihrem 50. Geburtstag,

  • eine bestimmte Einkommenshöhe erzielt hat,

  • nicht mehr als 50’000 Franken (Alleinstehende) und 100’000 Franken (Ehepaare) Vermögen hat (eine selbstbewohnte Liegenschaft wird nicht angerechnet),

  • Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz oder in einem EU/EFTA-Staat hat.

Überbrückungsleistungen werden u.a. erbracht von

  • Alters- und Hinterlassenversicherung (AHV),

  • Arbeitslosenversicherung (ALV) oder

  • Krankenversicherung (KV).

ÜL werden ähnlich berechnet wie die Ergänzungsleistung zu einer AHV- oder IV-Rente. Die Leistungen werden vom Bund finanziert und von den Kantonen ausgerichtet. 

Das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV informiert ausführlich über die ÜL, ebenso die Informationsstelle AHV/IV mittels Merkblatt. Sie stellt auch ein Formular für die Antragstellung bereit.