VSE Vaterschaftsentschädigung
Erwerbstätige oder gleichgestellte Väter haben für die ersten sechs Monate nach Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen Erwerbsersatz für Vaterschaftsurlaub (maximal 14 Taggelder). Bedingung ist, dass der Vater zum Zeitpunkt der Geburt seines Kindes der rechtliche Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monaten wird. Der Vater muss mindestens 9 Monate vor der Geburt AHV-versichert gewesen sein und mindestens 5 Monate eine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder eine EO erhalten haben.
Unter bestimmten Voraussetzungen hat auch die Ehefrau der Mutter Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung. Aus diesem Grund wird die Vaterschaftsentschädigung seit 01. Januar 2024 als «Entschädigung des andern Elternteils» bezeichnet. Diese Bezeichnung hat sich jedoch noch nicht in allen Dokumenten durchgesetzt, wird hier aber erwähnt, weil es aktuell beide Bezeichnungen gibt.
Als Berechnungsgrundlage für die VSE gilt das durchschnittlichen Erwerbseinkommen, welches der Vater unmittelbar vor der Niederkunft erzielt hat. Für Personen aus EU-/EFTA-Staaten gelten besondere Bestimmungen.
Erhält ein Vater Taggelder einer anderen Versicherung, geht die VSE diesen vor.
Für den Antrag auf Vaterschaftsentschädigung sind die kantonalen Ausgleichskassen zuständig.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV informiert ausführlich über die Vaterschaftsentschädigung.
Die Informationsstelle AHV und IV stellt u.a. ein Anmeldeformular und Ergänzungsblatt für die Anmeldung zur Verfügung.
Bezugsberechtigt sind
Arbeitnehmende,
Selbständigerwerbende,
Mitarbeitende im Betrieb der Ehefrau, der/ Konkubinatspartnerin, der Familie,
ALV-Beziehende oder wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren,
Arbeitsunfähige und Kranken-, Unfall-, IV-Taggeldbeziehende.
Personen, die in einem gütigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistungen erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist, können ebenfalls VSE beantragen.