AVIG-Programme für Ausgesteuerte

Personen ohne erfüllte Beitragszeit und ohne Befreiung in der Arbeitslosenversicherung können gemäss Art. 59d AVIG innerhalb von 2 Jahren während maximal 260 Tagen Leistungen gemäss Artikel 59cbis Absatz 3 AVIG beziehen, wenn sie an einer von der zuständigen Stelle bewilligten Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen, die ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt ermöglicht.

Die Kosten für diese Massnahmen tragen Versicherung und Kantone je zur Hälfte. Dazu zählen u. a. Umschulungs-, Weiterbildungs- und Integrationskurse sowie Einsätze in Übungsfirmen und Praktika gemäss Art. 60 AVIG.

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AVIG (Gesetz)