AVIG-Programme für Ausgesteuerte

Personen, die weder die Beitragszeit bei der Arbeitslosenversicherung erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind noch den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft haben, können nach Art. 59d AVIG innerhalb einer zweijährigen Frist während längstens 260 Tagen Leistungen nach Artikel 59cbis Absatz 3 beanspruchen, wenn sie aufgrund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen, die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer befähigt. 

Die Versicherung und die Kantone tragen die Kosten der Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen zu gleichen Teilen. Zu den Bildungsmassnahmen gehören nach Art. 60 AVIG kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.

Die Information für unterstützte Personen zu Integrationsmassnahmen und Sozialhilfebezug ist im Kapitel Informationen und in der Rubrik Vorlagen A-Z abgelegt.