Vermögen
Für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist das verfügbare Vermögen der antragstellenden Person zu berücksichtigen.
Zum Vermögen zählen sämtliche finanziellen Mittel, die eine Person besitzt, kontrolliert oder aus denen sie Nutzen ziehen kann.
Dabei ist zwischen verfügbarem Vermögen (liquides Vermögen), realisierbarem Vermögen (liquidierbares Vermögen) und gebundenes Vermögen zu unterscheiden.
Diese Unterscheidungen werden in den folgenden Kapiteln näher erläutert.
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Wer bezahlt, wenn die Altersrente nicht reicht?
Grundsätze und Freibeträge
Grundeigentum; vgl. Kapitel Grundeigentum
Altersvorsorge; vgl. Kapitel AHV und AHVG
Kindesvermögen; vgl. Kapitel Art. 313 ff. ZGB Kindesvermögen