Vermögen

Für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist das verfügbare Vermögen antragstellender Personen zu berücksichtigen. Zu den Vermögenswerten gehören alle finanziellen Ressourcen, die eine Person besitzt und kontrollieren kann, respektive einen Nutzen daraus hat. 

Haben unterstützte Personen mit ihrem Vermögen Werte angeschafft, die sie nicht für die Deckung des Lebensunterhalts einsetzen, beispielsweise ein Motorfahrzeug, Grundeigentum (= Land oder Liegenschaft), ist zu prüfen, ob sie die Vermögenswerte kurz-, mittel- oder langfristig zur Behebung der Notlage veräussern müssen.

Es ist daher zu unterscheiden zwischen verfügbaren Vermögen (= liquides Vermögen), realisierbaren Vermögen (= liquidierbares Vermögen) und Vermögen, das einer Person zwar grundsätzlich zusteht, über das sie aber nicht verfügen kann (= gebundenes Vermögen).

In den folgenden Kapiteln sind die Unterschiede näher erklärt. 

In den SKOS-Richtlinien wird der Vermögensbegriff in Kapitel D.3.1 Abs. 1 und Erläuterungen a Skos erklärt. Auf Vermögen und vermögende Verhältnisse nimmt die SKOS in verschiedenen Kapiteln Bezug und bezeichnet sie auch als «günstigen Verhältnisse».