Bestätigung Sozialhilfebezug
Öffentliche Stellen, mit denen die Sozialhilfeorgane zusammenarbeiten, werden in der Regel direkt vom zuständigen Sozialhilfeorgan über den Sozialhilfebezug informiert. Unterstützte Personen haben ihr Einverständnis für die Information zu erteilen.
Steuerverwaltungen und Betreibungsämter, die Forderungen stellen, sind zu informieren und aufzufordern, die Forderungen einzustellen. Alle angeschriebenen Stellen sind auch bei Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe zu informieren.
Bei Durchführung der Hilfe sind unterstützten Personen, die eine Steuererklärung ausfüllen müssen, eine Bestätigung über den Sozialhilfebezug des Steuerjahres zu übergeben, die sie der Steuererklärung beilegen können.
Verlangen unterstützte Personen von sich aus nach einer Bestätigung über ihren Sozialhilfebezug für Dritte, mit denen Sozialhilfeorganen nicht zusammenarbeiten, ist die Bestätigung an die unterstützte Person zu adressieren. Damit können unterstützte Personen eine Bestätigung für verschiedene Zwecke einsetzen, ohne dass Sozialhilfeorgane einzelne Adressaten anschreiben muss. Damit wird auch verhindert, dass angeschriebene Adressaten in Folge Forderungen und Korrespondenzen direkt an die Sozialhilfestelle richten.