Bestätigung Sozialhilfebezug

Öffentliche Stellen, mit denen Sozialhilfeorgane zusammenarbeiten, werden in der Regel direkt über den Sozialhilfebezug informiert. Die unterstützten Personen müssen dazu ihr Einverständnis erteilen.

Steuerverwaltungen und Betreibungsämter mit offenen Forderungen sind zu informieren und aufzufordern, die Forderungen einzustellen. 

Sämtliche angeschriebenen Stellen sind auch über die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe zu informieren.

Unterstützten Personen, die eine Steuererklärung einreichen müssen, ist eine Bestätigung über den Sozialhilfebezug des betreffenden Steuerjahres abzugeben, damit sie diese der Steuererklärung beilegen können.

Verlangen unterstützte Personen eine Bestätigung ihres Sozialhilfebezugs für Dritte, mit denen die Sozialhilfeorgane nicht zusammenarbeiten, ist die Bestätigung an die unterstützte Person zu adressieren. So kann sie die Bestätigung für verschiedene Zwecke verwenden, ohne dass die Sozialhilfeorgane einzelne Adressaten anschreiben müssen. Gleichzeitig wird verhindert, dass angeschriebene Stellen in Folge alle ihre Forderungen oder Korrespondenz direkt an die Sozialhilfestelle richten.