Umschulung
Kosten im Zusammenhang mit einer Umschulung werden geprüft, wenn eine unterstützte Person nachweislich ihren Lebensunterhalt nicht mehr existenzsichernd mit den Einnahmen aus dem erlernten Beruf bestreiten kann und wenn eine höhere Vermittelbarkeit durch eine Umschulung voraussichtlich erreicht wird. Beiträge für eine Umschulung können übernommen werden, wenn die wirtschaftliche Verselbständigung durch die Massnahme voraussichtlich erreicht werden kann.
Kosten für eine Umschulung gehören zu den situationsbedingten Leistungen (SIL). Eine Kostenbeteiligung durch den Kanton ist abzuklären.
Zulagen und Zusatzkosten sind möglich.
Liegt ein Antrag vor, ist er innert einer angemessenen Frist zu beurteilen. Zunächst wird abgeklärt, ob es sich um eine anerkannte Umschulung handelt. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) kann zu den Chancen einer nachhaltigen Integration angefragt werden. Sind weitere Leistungsträger involviert, beispielsweise die Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung, sind die Kosten abzuklären; vgl. Kapitel Abklärung und Eingliederung durch die IV-Stelle.
Ausbildungszuschüsse sind im Einzelfall abzuklären.
Ist nachweislich eine Umschulung notwendig, beispielsweise weil es die Berufsbranche der Erstausbildung nicht mehr gibt oder weil sie sich verändert hat, wofür die unterstützte Person die Anforderungen nicht erfüllt, ist das kantonale Amt für Ausbildungsbeiträge mit Angaben zu den Gründen für die Finanzierung der Umschulung anzufragen. Unter Umständen anerkennt es die Massnahme als Zweitausbildung an.
Für die Vorbereitung und Durchführung einer Massnahme kann das Koordinationsformular für Integrationsmassnahmen eingesetzt werden sowie das Formular für die Zielvereinbarung.
Die Information für unterstützte Personen zu Bildung und Sozialhilfebezug ist im Kapitel Informationen und in der Rubrik Vorlagen A-Z abgelegt.