Rückerstattung einer Falschzahlung von Dritten

Im Sozialhilfebezug können Falschzahlungen durch Dritte vorkommen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Arbeitslosenversicherung Taggeldleistungen trotz rechtzeitig und nachweislich verlangter Direktzahlung an die Sozialhilfe auf das Konto der unterstützten Person überweist. 

In solchen Fällen hat die Arbeitslosenkasse die Leistung an die Sozialhilfe zu überweisen und die irrtümliche Zahlung bei der versicherten Person zurückzufordern.

Besteht hingegen keine Direktzahlungspflicht oder wurde diese aufgehoben, ist die Arbeitslosenkasse (ALK) nicht verpflichtet, die Leistungen an die Sozialhilfe zu überweisen. Gehen dennoch Leistungen ein, beispielsweise weil sich die Aufgebung der Abtretung mit der Zahlung überschnitten hat, ist der Betrag an die ALK zurückzuüberweisen oder es ist von ihr die Zutsimmung für die Auszahlung an die versicherte Person einzuholen. Damit ist sichergestellt, dass bei einer nachträglichen Rückforderung der ALK die Sozialhilfe nicht zur Rückzahlung verpflichtet werden kann.

Ergänzungen

Ergänzungen

Besteht keine Direktzahlungspflicht oder wurde diese aufgehoben, ist die Arbeitslosenkasse (ALK) nicht verpflichtet, Leistungen an die Sozialhilfe zu überweisen. Gehen dennoch Zahlungen ein, etwa weil sich die Aufhebung der Abtretung mit der Zahlung überschnitten hat, ist der Betrag an die ALK zurückzubezahlen oder deren Zustimmung für die Auszahlung an die versicherte Person einzuholen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Sozialhilfe bei einer späteren Rückforderung der ALK nicht rückzahlungspflichtig wird.

URL

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SKOS-RL, Kapitel E.1.3 Erläuterungen f 

Falschauszahlung von Dritten