Rückerstattung einer Falschzahlung von Dritten
Im Sozialhilfebezug kommen Falschzahlungen durch Dritte vor; vgl. Kapitel E.2.3 Erläuterungen f Skos (Falschzahlung von Dritten). Beispielsweise dann, wenn die Arbeitslosenversicherung einer unterstützten Person die Taggeldleistungen auf ihr Konto ausbezahlt, obwohl das Sozialhilfeorgan rechtzeitig und nachweislich zur Direktzahlung auf das Sozialhilfekonto der unterstützten Person aufgefordert hat. Tritt der Fall ein, muss die Arbeitslosenkasse die Leistung auf das Konto der Sozialhilfe überweisen und die Falschzahlung direkt bei der versicherten Person einfordern.
Anders verhält es sich, wenn keine Direktzahlungspflicht vorliegt oder wenn sie aufgehoben wurde. Dann ist die Arbeitslosenkasse nicht oder nicht mehr verpflichtet, die Leistungen auf das Konto der Sozialhilfe zu überweisen.
Ergänzungen
Bei Einstellung einer wirtschaftlichen Hilfe kommt es vor, dass sich die Mitteilung durch das zuständige Sozialhilfeorgan über die Aufhebung einer Direktzahlungspflicht an die Arbeitslosenkasse mit einer Überweisung der Versicherungsleistung auf das Konto der Sozialhilfe überschneidet.
Gehen nach Aufhebung einer Abtretungsverpflichtung noch Arbeitslosentaggelder auf das Sozialhilfekonto ein, darf das zuständige Sozialhilfeorgan den Betrag nicht ohne schriftliches Einverständnis der Arbeitslosenkasse an die versicherte Person weiterleiten. Denn wenn die Arbeitslosenkasse zu einem späteren Zeitpunkt eine Rückforderung stellt, wäre das Sozialhilfeorgan zur Rückzahlung verpflichtet.
Erteilt die Arbeitslosenkasse keine Zustimmung zur direkten Überweisung an die versicherte Person, ist das Geld zurück an die Arbeitslosenversicherung zu überweisen. Sie muss von sich aus die Leistungen an die versicherte Person weiterleiten.