Ergänzende Kinderbetreuung, Antrag auf Subventionen
Das Verfahren zur Erlangung von Subventionen = Gemeindebeiträge) für die ergänzende Kinderbetreuung ist in den Gemeinden unterschiedlich geregelt.
Es gibt Gemeinden, die vom zuständigen Sozialhilfeorgan eine Bestätigung über den Sozialhilfebezug und einen Antrag auf Subventionen verlangen. Ist das der Fall, ist dem Antrag die Kostenorientierung oder der Vertrag zwischen der Betreuungsstätte und der erziehungsberechtigten Person respektive den erziehungsberechtigten Personen beizulegen.
Die Gemeinden legen fest, wie vorzugehen ist. Einige Gemeinden stellen Formulare für einen Antrag bereit.
Subventionen und Gemeindebeiträge für ergänzende Kinderbetreuung sind nach Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG (Unterstützungen) keine Sozialhilfeleistungen und fallen daher nicht in die Rückerstattungspflicht.