Geburtszulage
Es steht den Kantonen frei, Geburtszulagen auszurichten; werden sie gewährt, gelten die bundesrechtlichen Mindestanforderungen.
Die Zulage ist eine einmalige Leistung und wird bei Mehrlingsgeburten für jedes Kind ausgerichtet.
Ein Anspruch besteht auch bei Totgeburt oder wenn das Kind bei der Geburt stirbt, sofern die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.
Voraussetzung ist zudem, dass die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt seit mindestens 9 Monaten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat.
Der Vater oder Stiefvater kann unter Umständen eine Differenzzahlung beantragen.
Die Geburtszulage ist nicht Bestandteil der Mutterschaftsentschädigung.
Auskünfte zu Anspruch und Höhe erteilen die kantonalen Familienausgleichskassen.