Geburtszulage
Es steht den Kantonen frei, ob sie Geburtszulagen gewähren. Werden solche ausgerichtet, gelten die bundesrechtlichen Mindestanforderungen.
Die Zulage ist eine einmalige Zahlung; bei Mehrlingsgeburten wird sie für jedes Kind gewährt.
Anspruch besteht auch bei Totgeburt oder wenn das Kind bei der Geburt stirbt, sofern die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.
Zudem muss die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt seit mindestens neun Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.
Der Vater oder Stiefvater kann unter Umständen eine Differenzzahlung beantragen.
Bei Bezug von Arbeitslosenentschädigung besteht kein Anspruch auf eine Geburtszulage.
Die Zulage ist nicht Bestandteil der MSE Mutterschaftsentschädigung.
Über Anspruch und Höhe informieren die kantonalen Ausgleichskassen.