Revision

Revision bedeutet Überprüfung. Wie oft und in welcher Form Revisionen durchzuführen sind, ist in den Kantonen und Gemeinden unterschiedlich festgelegt; vgl. Kapitel Berichterstattung und Kontrolle.

Im Rahmen einer Revision werden insbesondere die ausgerichteten Staatsbeiträge sowie deren gesetzes- und vertragskonforme Verwendung beurteilt. Es wird auch geprüft, ob die Fallführung im Rahmen der Rechtsgrundlagen und Kompetenzen vorgenommen wird.

Die Sozialbehörde revidiert umfassend oder stichprobenweise. Umfang und Tiefe der Revision richten sich nach den jeweiligen Vorgaben. Sie kann Bereiche selbst prüfen, den Sozialen Diensten in Auftrag geben und Berichte einholen; oder sie lässt die Revision von externer Stelle durchführen.

Kantonale Stellen nehmen in den Gemeinden Revisionen vor, sofern sie dazu berechtigt sind.

Für die vertiefte Fallbeurteilung kann eine ausführliche Fallanamnese durchgeführt werden. 

Die Bearbeitung von Fallanamanesen können bei der Firma Sozialhilfeunterstützung RINKE GmbH in Auftrag gegeben werden; vgl. Rubrik Fallrevision.Die Bearbeitung von Fallanamanesen können bei der Firma Sozialhilfeunterstützung RINKE GmbH in Auftrag gegeben werden; vgl. Rubrik Fallrevision.