Revision

Revision bedeutet Überprüfung. In einer Revision werden vor allem die ausgerichteten Staatsbeiträge sowie deren gesetzes- und vertragskonforme Verwendung beurteilt. 

In einer Gemeinde werden auch Revisionen von Unterstützungsfällen vorgenommen, entweder umfassend oder mit Stichkontrollen, beispielsweise über Subsidiaritäten oder Rückforderungen. Wie weit eine Revision geht, hängt von den Vorgaben ab. 

Die Kantone können Revisionen in den Gemeinden durchführen, soweit sie dazu berechtigt sind. 

Die Sozialbehörde entscheidet, welche Revisionen sie selbst durchführt oder in Auftrag gibt und wie die Überprüfungen in Art, Inhalt und Form stattfinden. Es gibt Sozialbehörden, die durch Stichkontrollen die Unterstützungsfälle überprüfen und eine erweiterte Revision einer Finanz- und Fachabteilungen übergeben, beispielsweise einem Treuhandbüro. Sie regelt auch die Form und Intervalle der Überprüfung von Sozialhilfefällen durch den Sozialen Dienst; vgl. Kapitel Berichterstattung und Kontrolle und Datenerfassung und -erhebung.

Für die Revision einer ausführlichen Fallbeurteilung kann die Fallanamnese mit erweiterter Textform verwendet werden. Zu beachten ist bei der umfassenden Erhebung, dass nur Personendaten an diejenigen Sozialhilfeorgane weitergegeben werden, zu deren Einsicht sie berechtigt sind. Alle Fallanamnesen können zuletzt zusammengefasst, gegebenenfalls ohne Bezug zu den einzelnen Personen, zu Handen der Auftraggeber weitergereicht werden. 

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch, wie sie Revisionen durchführt. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.