Beiträge Staat, Gemeinden, Hilfsfonds
Kosten für Staats- und Gemeindebeiträge gelten gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG (Unterstützungen) nicht als Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe.
Beiträge aus besonderen staatlichen und kommunalen Hilfsfonds werden in Art. 3 Abs. 2 lit. c ZUG geregelt.
Dazu zählen beispielsweise Subventionen für Kita-Kosten oder Mietzinsbeiträge. Kantone und Gemeinden bestimmen sowohl die Höhe der Beiträge als auch die Anspruchsvoraussetzungen.
Die konkrete Ausgestaltung und Finanzierung regeln die Gemeinden in ihren Reglementen und Verordnungen. Anspruchsberechtigte Personen müssen die Beiträge bei der zuständigen Stelle beantragen.