Ausrichten von besonderen Leistungen

Nebst Zulagen (= Zuschüssen), etwa für berufliche und soziale Integrationsbemühungen, können zusätzliche Anreize gewährt werden, wenn unterstützte Personen ihre Pflichten im Sozialhilfebezug erfüllen. 

So  hat etwa eine kommunale Richtlinie bis vor rund vier Jahren vorgesehen, dass erwerbstätigen Personen bei guter Kooperation auf Antrag die Hälfte des 13. Monatslohns zur freien Verfügung überlassen wird. 

In der Sozialhilfeverordnung des Kantons Basel-Landschaft ist in § 15 a Abs. 4 SHV festgelegt, dass Gefälligkeitszuwendungen von Dritten bis 50 Franken einer unterstützten Person zur freien Verfügung überlassen wird.

Die Einzelheiten regelt die Sozialbehörde in ihrem Handbuch. Bestehen übergeordnete Vorgaben, kann darauf im Handbuch verwiesen werden.