Art. 6 ATSG Arbeitsunfähigkeit
Die Definition der Arbeitsunfähigkeit ist u.a. von Bedeutung, weil sie den Unterschied zwischen einer Arbeitsunfähigkeit (AUF) und einer Erwerbsunfähigkeit (EUF) erklärt.
► Art. 6 ATSG Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
Ergänzungen
Ärzteschaften nehmen Stellung zu einer AUF, während die Invalidenversicherung eine EUF beurteilt.
Für unterstützte Personen, die voraussichtlich für einen längeren Zeitraum krankgeschrieben sind, ist bei der zuständigen Ärzteschaft ein ausführlicher Arztbericht anzufordern, unter anderem mit Fragen zur voraussichtlichen Dauer der Krankheit, zur Zumutbarkeit einer Tätigkeit in einem anderen Bereich sowie zur Notwendigkeit einer IV-Anmeldung.
Personen, die nach einem abschlägigen IV-Entscheid weiterhin arbeitsunfähig sind, siehe Kapitel Weitere AUF bei abgelehnter IV-Rente.