AUF und EUF, Unterschied

Arbeitsunfähigkeit (AUF) gemäss Art. 6 ATSG bezieht sich immer auf die konkrete bisherige Tätigkeit. Sie liegt vor, wenn eine Person ihre aktuelle Arbeit wegen gesundheitlicher Einschränkungen ganz oder teilweise nicht mehr ausüben kann.

Im Beispiel: Max kann im Lebensmittelladen keine schweren Lasten mehr tragen = arbeitsunfähig in dieser Tätigkeit, aber noch arbeitsfähig in anderen Aufgaben; vgl. Kapitel (Teil-)Arbeitsunfähigkeit, Vorgehen.

Erwerbsunfähigkeit (EUF) gemäss Art. 7 ATSG ist deutlich umfassender. Sie liegt erst vor, wenn eine Person auf dem gesamten ausgeglichenen (= regulären) Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen keine zumutbare Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann; unter Berücksichtigung u.a. von Ausbildung, Alter, Erfahrung.

Im Beispiel: Wenn Max auch keine leichten Tätigkeiten mehr ausüben kann und somit praktisch keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr besteht = erwerbsunfähig in allen Bereichen.

Über die Arbeitsunfähigkeit beurteilt die Ärzteschaft, über die Erwerbsunfähigkeit die IV-Stelle.