Franchisen

Es bestehen Franchisen für die obligatorische Krankenversicherung sowie für Zusatzversicherungen. Die Franchise der Grundversicherung nach KVG ist in Art. 103 KVV (Franchise und Selbstbehalt) geregelt.

Die Grundfranchise der Krankenpflegeversicherung nach KVG ist Teil der materiellen Grundsicherung. Die Kosten der Franchise werden durch die Sozialhilfe übernommen. 

Personen, denen die Prämie der Zusatzversicherung vergütet wird, haben auch Anspruch auf die Übernahme der Franchise dieser Zusatzversicherung.

Im Sozialhilfebezug wird erwartet, dass unterstützte erwachsene Personen ihre Franchise auf die jährliche Mindestfranchise von 300.00 Franken reduzieren. Der Antrag ist gemäss Art. 94 KVV (Bei Ein- und Austritt, Wechsel der Franchise) bis spätestens 30. November schriftlich bei der Krankenversicherung einzureichen; die Anpassung gilt ab dem Folgejahr.

Bei einer höheren gewählten Franchise wird der Mehrbetrag bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin übernommen.

Ergänzungen

Ergänzungen

Betroffene Personen werden schriftlich aufgefordert, die Franchise auf den nächstmöglichen Termin herabzusetzen, mit dem Hinweis, dass andernfalls die Differenz selbst zu tragen ist. Sie erhalten dazu ein Schreiben für die Krankenkasse. In Sonderfällen kann die Anpassung gemäss Art. 7 KVV auch unterjährig erfolgen. Um Einzelfallabklärungen zu vermeiden, ist die Krankenkasse jeweils zur Herabsetzung auf den nächstmöglichen Termin aufzufordern und die Bestätigung einzuholen.

Löst sich eine Person aus der Sozialhilfe und möchte ihre Franchise erhöhen, ist ein Wechsel per 31. Dezember möglich. Von einer sofortigen Erhöhung der Grundfranchise unmittelbar nach der wirtschaftlichen Verselbständigung ist abzuraten, weil: Bei einer Erhöhung auf 2’500.00 Franken trägt die versicherte Person jährlich bis zu rund 3’200.00 Franken (Franchise und Selbstbehalt) selbst. Ist dieser Betrag nicht angespart, besteht bei zu hohen Eigenkosten erneut das Risiko einer wirtschaftlichen Notlage.

URLs

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KVV (Gesetz)

SKOS-RL, Kapitel C.5 Abs. 2

Medizinische Grundversorgnung