Grundbedarf (GBL)

Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) ist mit einer Pauschale festgelegt, die sich an den einkommensschwächsten zehn Prozent der schweizerischen Haushalten nach Statistik des Bundesamt für Statistik (BFS) über die Haushaltsbudgeterhebung orientiert.  

Die Pauschalen sollen nicht höher sein als das in einem Haushalt zur Verfügung stehende Einkommen einer Person, die ohne Sozialhilfeunterstützung in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. 

Der Betrag für den GBL wird in der Regel als Monatspauschale ausbezahlt. Er wird grundsätzlich anteilig festgesetzt, das heisst, er hängt von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen ab. Lebt eine unterstützte Person beispielsweise in einem Zweipersonenhaushalt, wobei die andere Person für sich selbst sorgen kann, wird der unterstützten Person der GBL für eine Person in einem 2-Personenhaushalt anteilig ausgerichtet (= ½-Anteil). Lebt sie hingegen mit drei weiteren Personen zusammen, gilt der Ansatz für einen 4-Personenhaushalt. Ausgerichtet wird aber nur einer von vier Anteilen (= ¼-anteilig).

Bei anteiliger Berechnung wird der Betrag auf den nächsten Franken aufgerundet. 

Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) hat mit Medienmitteilung vom 29. Mai 2026 angekündigt, den Grundbedarf um einen Kinderzuschlag von 50 Franken pro Kind und Monat zu ergänzen. Die konkrete Ausgestaltung sowie die Aufnahme in die SKOS-RL sind noch offen. Nach der Umsetzung werden die entsprechenden Bestimmungen im Kapitel Kinderzuschlag GBL erläutert.

Zu den Positionen des Grundbedarfs (GBL) gehören

  • Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren,

  • Bekleidung und Schuhe,

  • Energieverbrauch (ohne Wohnnebenkosten),

  • allgemeine Haushaltsführung,

  • persönliche Pflege,

  • Verkehrsauslagen (örtlicher Nahverkehr, in der Regel innerorts),

  • Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV,

  • Bildung, Freizeit, Sport, Unterhaltung,

  • Übriges, z.B. Gebühren für Kontoführung, Geschenke und Einladungen;

vgl. Kapitel SKOS-Warenkorb.

Der Grundbedarf ist in den SKOS-Richtlinien in den Kapiteln C.3 erklärt. Verschiedene Praxishilfen und weitere Dokumente zum Thema GBL sind in den folgenden Kapiteln bei den dazugehörigen Themen erwähnt.

Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Grundbedarf (GBL) Sozialhilfebezug» abgegeben werden. Für den Bereich Grundbedarf sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.

URLs

URLs

BFS-Haushaltsbudgeterhebung 

SODK-Medienmitteilung vom 29. Mai 2026

SKOS-Merkblatt

Materielle Grundsicherung: Auswirkungen der Teuerung auf die Sozialhilfe

SKOS-Merkblatt

Anpassung des Grundbedarfs (GBL) auf die Preis- und Lohnentwicklung 

SKOS-Praxisbeispiel

Wie wird die Sozialhilfe für eine Bauernfamilie berechnet?

SKOS-RL, Kapitel C.2 Erläuterungen b

Unterstützungseinheit

SKOS-RL, Kapitel C.3.1

Grundbedarf im Allgemeinen

SKOS-RL, Kapitel C.3.2 

Grundbedarf im Besonderen