Grundbedarf (GBL)

Zur Deckung des Lebensunterhalts (GBL) sind in den SKOS-Richtlinien in Kapitel C.3.1 Abs. 2 Skos (Grundbedarf im Allgemeinen) Pauschalen festgelegt, die sich an den einkommensschwächsten zehn Prozent der schweizerischen Haushalten orientiert (Haushaltsbudgeterhebung des Bundesamtes für Statistik HABE). 

Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) hat für das Jahr 2023 eine Anpassung der Ansätze empfohlen, obwohl der GBL bereits auf das Jahr 2022 angepasst wurde. Diese Empfehlung erfolgte aufgrund der stark steigenden Preis- und Lohnentwicklung im Verlaufe des Jahres 2022. 

Die Pauschalen sollen nicht höher sein als das in einem Haushalt zur Verfügung stehende Einkommen einer Person, die ohne Sozialhilfeunterstützung in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Der Betrag für den GBL wird in der Regel als Monatspauschale ausbezahlt. Er wird grundsätzlich anteilig festgesetzt, das heisst, er hängt von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen ab. Lebt eine unterstützte Person beispielsweise in einem Zweipersonenhaushalt, wobei die andere Person für sich selbst sorgen kann, wird der unterstützten Person der GBL für eine Person in einem 2-Personenhaushalt anteilig ausgerichtet (= ½-Anteil). Lebt sie hingegen mit drei weiteren Personen zusammen, gilt der Ansatz für einen 4-Personenhaushalt. Ausgerichtet wird aber nur einer von vier Anteilen (= ¼-anteilig).

Die Höhe des GBL wird in der Regel alle zwei Jahre gleichzeitig mit der Höhe der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV geprüft und gegebenfalls angepasst, spätestens mit einem Jahr Verzögerung. Der Betrag wird auf den nächsten Franken aufgerundet. 

Zu den Positionen des Grundbedarfs (GBL) gehören

  • Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren,

  • Bekleidung und Schuhe,

  • Energieverbrauch (ohne Wohnnebenkosten),

  • allgemeine Haushaltsführung,

  • persönliche Pflege,

  • Verkehrsauslagen (örtlicher Nahverkehr, in der Regel innerorts),

  • Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV,

  • Bildung, Freizeit, Sport, Unterhaltung,

  • Übriges, z.B. Gebühren für Kontoführung, Geschenke und Einladungen;

vgl. Kapitel SKOS-Warenkorb.

Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Grundbedarf (GBL) Sozialhilfebezug» abgegeben werden. Für den Bereich Grundbedarf sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.

Der Grundbedarf ist in den SKOS-Richtlinien in den Kapiteln C.3.1 (Grundbedarf im Allgemeinen) und C.3.2 (Grundbedarf im Besonderen) erklärt. Verschiedene Praxishilfen und weitere Dokumente zum Thema GBL sind in den folgenden Kapiteln bei den dazugehörigen Themen erwähnt.

Die SODK hat eine weitere Anpassung des GBL ab 1. Januar 2025 empfohlen. Die Anpassung soll von den Kantonen spätestens am 1. Januar 2026 umgesetzt werden; vgl. Praxishilfe über die Auswirkungen der Teuerung auf die Sozialhilfe, die Praxishilfe über die Anpassung des Grundbedarfs (GBL) auf die Preis- und Lohnentwicklung sowie die Beurteilung der SKOS über die unterschiedlichen Methoden zur Anpassung des GBL.