Art. 23 FK Öffentliche Fürsorge

In Art. 23 FK ist der Vollzug der öffentlichen Fürsorge geregelt.

Art. 23 FK Öffentliche Fürsorge

Die vertragsschliessenden Staaten gewähren den auf ihrem Gebiet rechtmässig sich aufhaltenden Flüchtlinge die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie den Einheimischen.

Daher werden anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge nach den in einem Kanton und in einer Gemeinde geltenden Regelungen der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt.