Art. 23 FK Öffentliche Fürsorge

In Art. 23 FK ist der Vollzug der öffentlichen Fürsorge geregelt.

Art. 23 FK Öffentliche Fürsorge

Die vertragsschliessenden Staaten gewähren den auf ihrem Gebiet rechtmässig sich aufhaltenden Flüchtlinge die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie den Einheimischen.

Daher werden anerkannte sowie vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gemäss den kantonalen und kommunalen Regelungen der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt.

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FK (Flüchtlingsabkommen)

SKOS-Merkblatt 

Unterstützung von Personen des Asyl- und Flüchtlings-

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