Wegzug ins Ausland

Die sozialhilferechtlichen Bestimmungen gelten für Personen mit Aufenthalt in der Schweiz. Verlegen unterstützte Personen ihren Wohnsitz ins Ausland, endet die Zuständigkeit der Schweizer Sozialhilfe.

Schweizerinnen und Schweizer, die ins Ausland ziehen, können sich bei der Schweizer Vertretung im Aufenthaltsstaat registrieren lassen. Es gelten das Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (ASG) sowie die dazugehörige Verordnung. Die Anmeldung ist freiwillig, erleichtert jedoch die Unterstützung durch die Schweiz in Notlagen im Ausland, beispielsweise bei einer Rückkehr in die Schweiz.

Ausländerinnen und Ausländer, die in ihr Heimatland zurückkehren, verlieren mit der Abmeldung ihren Aufenthaltsstatus und den Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Eine enge Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) und den kantonalen Migrationsbehörden ist sicherzustellen. Die Zuständigkeiten für die Rückkehrhilfe sind kantonal geregelt.