Unbezahlte Wohnkosten im Sozialhilfebezug

Personen, die ihre erhaltenen Wohnkosten nicht zweckgerichtet verwenden und so dafür sorgen, dass das zuständige Sozialhilfeorgan die Wohnkosten doppelt bezahlen muss, sind zur Rückerstattung verpflichtet; vgl. Kapitel Zu Unrecht bezogene Leistungen, Schulden aufgrund einer Doppel- oder Falschzahlung.

Ist vorauszusehen, dass auch weitere Wohnkosten nicht zweckentsprechend eingesetzt werden, ist eine Direktzahlung an die Vermieterschaft vorzunehmen. 

Wird der betroffenen Person eine eigenverantwortliche Zahlung weiter zugestanden, ist ihr die Auflage zu erteilen, den Zahlungsnachweis einer Mietzahlung jeweils vor der Auszahlung eines nächsten Mietzinses vorzulegen, wenn sie dazu noch nicht verpflichtet wurde.

Fallen bei Umzug doppelte Mietzinse an, werden sie nicht doppelt bezahlt.