Eltern mit Besuchsrechten
Eltern mit Besuchsrechten müssen ihre Rechte uneingeschränkt ausüben können; vgl. Kapitel Pflege verwandtschaftlicher Beziehungen.
Für die Ausübung von Besuchsrechten können nach Kapitel C.6.4 Abs. 6 und Erläuterungen b Skos (Besuchsrecht) Zusatzkosten anfallen. Die Kosten für den Lebensunterhalt sind in Kapitel GBL, Eltern mit Besuchsrechten und diejenigen für das Wohnen in Kapitel Wohnen, Eltern mit Besuchsrechten näher erklärt.
Werden Fahr- oder Transportkosten beantragt, ist zunächst zu prüfen, ob sie tatsächlich notwendig sind. Wenn in einem Urteil oder einer Vereinbarung über das Besuchsrecht festgelegt ist, dass ein Kind an den Ort der besuchsberechtigten Person zu bringen ist, besteht keine Notwendigkeit, ein Kind an seinem Wohnort abzuholen.
Verpflegungskosten werden vergütet, wenn ein Kind seine Mahlzeiten nachweislich bei der besuchsberechtigten Person einnimmt.
Es gibt Gemeinden, die zusätzliche Mahlzeiten ab einer bestimmten Anzahl Stunden pro Tag vergüten, andere bezahlen sie aus, wenn das Kind bei der besuchsberechtigten Person übernachtet. Es werden nur Kosten ausbezahlt, wenn die Besuche nachweislich stattfinden.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
Die SKOS beantwortet in einer Praxishilfe die Frage, ob der besuchsberechtigte Elternteil mehr Geld erhält, wenn die Kinder auf Besuch kommen.