Anrechnung bei Verzicht auf Einnahmen

Verzichten unterstützte Personen auf die Geltendmachung von Ansprüchen, kann ihnen ein angemessener Beitrag an die Sozialhilfe angerechnet werden.

Zur Bezifferung des Betrags ist zunächst zu klären, in welcher Höhe der Anspruch besteht und ob dieser bei Geltendmachung tatsächlich verfügbar wäre. Dabei sind die Verhältnismässigkeit sowie die Interessen der Kinder innerhalb der Unterstützungseinheit zu berücksichtigen. 

Die betroffene Person ist nachweislich aufzufordern, die Forderungen inert angemessener Frist geltend zu machen; mit Hinweis auf die Konsequenzen bei Verweigerung.

Die Anrechnung stellt eine Teileinstellung der Leistungen dar. In der Verfügung ist auf die Verletzung des Subsidiaritätsprinzips hinzuweisen. Über die Teileinstellung ist zu entscheiden; vgl. Kapitel Verfügung auf Teileinstellung.