Höhere Wohnkosten nach Umzug
Von unterstützten Personen verlangt, dass sie in günstigem Wohnraum leben.
Zu den Minderungspflichten igehört die Senkung von Fixkosten. Darum ist es nicht möglich, dass eine unterstützte Person in eine teurere Wohnung umzieht und die höheren Kosten vergütet bekommt, ohne dass sich ihre Lebensform geändert hat.
Ziehen unterstützte Personen um, gelten folgende Regelungen:
Freiwilliger Umzug: Unterstützte Personen, die freiwillig von einer Wohnung mit angemessenen Kosten in eine neue Wohnung umziehen, bekommen die Wohnkosten nur bis zur Höhe des bereits erhaltenen Wohnkostenbeitrags zugestanden. Denn sie haben keinen Anspruch auf die Obergrenze eines Mietzinses und dürfen keine Erhöhung von Fixkosten verursachen. Umzugskosten und weitere, im Zusammenhang mit dem Umzug stehende Kosten, werden nicht vergütet, weil die ausgelösten Kosten nicht notwendig sind. Ziehen sie in eine Wohnung mit tieferem Mietzins um, können Umzugskosten vergütet werden.
Umzug am gleichen Wohnort: Unterstützte Personen, die aufgrund einer zu teuren Wohnung zur Wohnungssuche aufgefordert wurden, haben eine Wohnung mit einem Mietzins im Rahmen der geltenden Mietzinsgrenzwerte zu suchen.
Umzug an einen neuen Wohnort: Personen, die an einen anderen Wohnort umziehen, müssen sich vor Anmieten einer Wohnung am neuen Wohnort nach den Mietzinsrichtlinien der Sozialhilfe vor Ort erkundigen. Über diese Pflicht werden sie bei Aufnahme in Sozialhilfeunterstützung mit informiert.