Hilfe zur Selbsthilfe

Nach Art. 6 BV (Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung) trägt jede Person Verantwortung für sich selbst und leistet im Rahmen ihrer Möglichkeiten einen Beitrag zur Bewältigung der Aufgaben von Staat und Gesellschaft.

Die Hilfe zur Selbsthilfe ist eine zentrale Aufgabe der Sozialhilfeorgane gegenüber unterstützten Personen. Diese sollen befähigt werden, ihre Lebenssituation aus eigenen Ressourcen zu stabilisieren, zu verbessern oder ihre Notlage zu überwinden. 

Die Sozialhilfeorgane sind verpflichtet, persönliche Hilfe zu leisten, etwa durch die Vermittlung von Integrationsmassnahmen oder weiteren Unterstützungsleistungen; vgl. Kapitel Abklärung und Integration.

  • Sozialhilfeorgane leisten persönliche Hilfe und befähigen betroffene Personen zur Selbstständigkeit. 

  • Sie stellen die erforderlichen Hilfemassnahmen bereit.

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SKOS-RL, Kapitel A.2 Erläuterungen c

Angebote zur beruflichen und sozialen Integration (Eigenverantwortung durch KL und Hilfe zur Selbsthilfe durch Sozialhilfeorgan)