Hilfe zur Selbsthilfe

Nach Art. 6 BV (Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung) nimmt eine Person Verantwortung für sich selbst wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben von Staat und Gesellschaft bei.

Die Hilfe zur Selbsthilfe ist eine Pflicht der Sozialhilfeorgane gegenüber betroffenen Personen. Unterstützte Personen sollen befähigt werden, ihre Situation aus eigenen Ressourcen zu stabilisieren, zu verbessern oder ihre Notlage sogar zu beenden. Die Sozialhilfeorgane sind verpflichtet, einer Person persönliche Hilfe anzubieten. Das wird beispielsweise durch Vermittlung von Integrationsmassnahmen oder weiterer Hilfeleistungen bewirkt; vgl. Kapitel Abklärung und Integration.

Das bedeutet u.a.:

Sozialhilfeorgane haben persönliche Hilfe zu leisten und betroffene Personen zur Selbständigkeit zu befähigen.

Daraus leitet sich u.a. ab:

Die notwendigen Hilfemassnahmen sind zur Verfügung zu stellen.

Die SKOS informiert in einem Grundlagenpapier über den Integrationsauftrag der Sozialhilfe mit Fokus Soziale Integration.