Einkommensfreibetrag (EFB)

Der Einkommensfreibetrag (EFB) kommt einer Zulage gleich, die einer erwerbstätigen Person für ihren Einsatz gewährt wird. Für Jugendliche und junge Erwachsene in Ausbildung wird in der Regel eine Integrationszulage (IZU) gewährt. Es gibt jedoch Kantone und Gemeinden, die einen EFB vorsehen. In einigen Gemeinden wird Selbständigerwerbenden eine IZU anstelle eines EFB ausbezahlt. Weil Selbständigerwerbende mit Überbrückungshilfe unterstützt werden und die Zulage bei Einbezug eines Bedarfsbudgets bei Ein- und Austritt in vielen Gemeinden eine Rolle spielt, soll eine zu hohe Zulage die Sozialhilfeabhängigkeit weder ermöglichen noch verlängern. 

In den SKOS-RL ist empfohlen, für den EFB eine Pauschale zwischen 400 und 700 Franken festzulegen, am besten in Abhängigkeit von Beschäftigungsgrad und/oder Lohnhöhe.

Der EFB gehört zu den situationsbedingten Leistungen (SIL), wird aber in den SKOS-Richtlinien bei den Einnahmen in Kapitel D.2 Skos erklärt.

Beim EFB wird vom Grundsatz abgewichen, dass situationsbedingte Leistungen (SIL) vorgängig zu beantragen sind. Er wird berechnet und ausbezahlt, wenn die Voraussetzungen für einen Bezug erfüllt sind. Ein Anspruch endet, wenn die Voraussetzungen enden. Weil er nach Arbeitspensum ausbezahlt wird, haben unterstützte Personen Angaben zu den geleisteten Arbeitspensen vorzulegen. Ein EFB wird daher in der Regel nicht vorschussweise ausbezahlt, sondern nach Vorlage der geleisteten Arbeitsstunden. Es gibt Gemeinden, die nach Vorlage sofort eine Auszahlung machen, andere bezahlen die Zulage mit der nächsten Monatsauszahlung aus.

Nach Kapitel E.2.4 Abs. 2 lit. a Skos (Rückerstattungspflichtige Leistungen) ist der EFB von den rückerstattungspflichtigen Leistungen ausgenommen, sofern die Sozialhilfeleistungen nicht vorschussweise erbracht werden oder missbräuchlich bezogen wurden. Denn mit dem EFB wird eine Arbeitsleistung honoriert. Wird er als Bonus ausbezahlt und wieder zurückgefordert, dient er nicht dem Zweck eines Anreizes.

Die SKOS erklärt in einem Praxisbeispiel, ob auch ein Anspruch auf EFB bei Krankheit und Unfall besteht.