Art. 22 ZUG Heimschaffung

Bei einer Heimschaffung kommen weitere Bestimmungen zur Anwendung, auf die das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) hinweist.

Art. 22 ZUG Heimschaffung

Vorbehalten bleibt die Heimschaffung nach den Bestimmungen von Fürsorgeabkommen oder nach dem Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer.

Im ZUG ist dieser Artikel noch so zitiert. Das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) ist allerdings nicht mehr in Kraft. Es wurde am 1. Januar 2008 durch das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) abgelöst.