Art. 22 ZUG Heimschaffung
Bei einer Heimschaffung kommen weitere Bestimmungen zur Anwendung, auf die das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) hinweist.
► Art. 22 ZUG Heimschaffung
Vorbehalten bleibt die Heimschaffung nach den Bestimmungen von Fürsorgeabkommen oder nach dem Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer.
Im ZUG ist dieser Artikel noch so zitiert. Das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) ist allerdings nicht mehr in Kraft. Es wurde am 01. Januar 2008 durch das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) abgelöst.
URL
URL
Wer zahlt, wenn Durchreisende die Schweiz nicht mehr verlassen?