Verfügung auf Ablehnung (= Abschreibung)
Fallen die Gründe während der Sachverhaltsabklärung für die Aufnahme in die wirtschaftliche Hilfe weg, beispielsweise durch rechtzeitigen Eingang eines existenzsichernden Einkommens, ist der Antrag als gegenstandslos abzuschreiben bzw. abzulehnen.
Wird der Antrag von den antragstellenden Personen zurückgezogen, erfolgt eine Abschreibung infolge Rückzugs eines Sozialhilfenatrags.
Es ist vorzugehen wie bei einer Verfügung auf Ablehnung.
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Dürfen Sozialhilfeorgane mündliche Entscheide fällen?
Ablehnung und Einstellung von Leistungen
SKOS-RL, Kapitel F.3 Erläuterungen a
Ablehnung von Leistungen