Art. 1 bis 3 ASG Gegenstand, Zweck und Bedeutung
Das Auslandschweizergesetz regelt unter anderem den konsularischen Schutz, die Rechte und Pflichten sowie die Verbindung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer zur Schweiz.
Auslandschweizer haben in der Schweiz keinen Wohnsitz und sind im Auslandschweizerregister eingetragen; zum Verfahren vgl. Kapitel ASG Auslandschweizergesetz.
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Unterstützung von Auslandschweizer:innen
Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe, Anhang III