Art. 1 bis 3 ASG Gegenstand, Zweck und Bedeutung

Das Auslandschweizergesetz regelt unter anderem den konsularischen Schutz, die Rechte und Pflichten sowie die Verbindung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer zur Schweiz.

Auslandschweizer haben in der Schweiz keinen Wohnsitz und sind im Auslandschweizerregister eingetragen; zum Verfahren vgl. Kapitel ASG Auslandschweizergesetz.

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ASG (Gesetz)

V-ASG (Verordnung)

EDA (Departement)

SKOS-Merkblatt 

Unterstützung von Auslandschweizer:innen

SKOS-Merkblatt 

Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe, Anhang III