Überbrückungshilfe

Überbrückungshilfe wird gewährt, wenn von Beginn an feststeht, dass die wirtschaftliche Hilfe nur überbrückend auszurichten ist. 

Überbrückungshilfe wird daher befristet gewährt. Ist das Datum der wirtschaftlichen Verselbständigung nicht feststellbar, ist keine Überbrückungshilfe angezeigt. Tritt die wirtschaftliche Verselbständigung nicht ein, ist über die Beendigung der Überbrückungshilfe zu entscheiden und über die Aufnahme in die Regelsozialhilfe

Überbrückungshilfe erhalten beispielsweise Personen in selbständiger Erwerbstätigkeit bis zu ihrer wirtschaftlichen Verselbständigung (vgl. Verfügung über eine selbständige Erwerbstätigkeit) oder Personen, die Vermögenswerte veräussert müssen und mit deren Erlös ihre Notlage beenden können; vgl. Kapitel Verfügung über die Veräusserung von Vermögenswerten

Überbrückungshilfe im Rahmen der ergänzenden Kinderbetreuung kann gewährt werden, wenn beispielsweise eine Person bei Antragstellung eine Kinderbetreuung vertraglich vereinbart hat, die nicht den Zielen der Sozialhilfe entspricht, aber noch für eine bestimmte Dauer übernommen werden muss oder wenn ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet wird, durch das eine Person in eine finanzielle Notlage gerät. 

Überbrückungshilfe kann auch gewährt werden, wenn Leistungen Dritter, beispielsweise Unterhaltsverpflichtungen eines nicht unterstützten Elternteils, noch offen sind, aber in absehbarer Zeit erwartet werden und in Folge die finanzielle Verselbständigung eintritt.

Mit Aufnahmeverfügung auf Überbrückungshilfe entscheidet die Sozialbehörde, auch über die Rückerstattung der vorschussweise erbrachten wirtschaftlichen Hilfe. 

Selbständige mit Überbrückungshilfe müssen sich innert der gewährten Frist wirtschaftlich verselbständigen oder ihre Tätigkeit beenden. Bleiben sie in Sozialhilfeunterstützung, ist die Überbrückungshilfe mit Entscheidung (Verfügung/Beschluss) zu beenden, auch über die Aufnahme in die Regelsozialhilfe. 

Die Rückerstattung der vorschussweise erbrachten Hilfe ist sicherzustellen. Zum einen ist über die Rückerstattung zu entscheiden, zum anderen kann sie mit Schuldanerkennung und Rückerstattungsverpflichtung sichergestellt werden. Treffen die Leistungen ein, für die vorschussweise Hilfe erbracht worden ist, werden sie nach Kapitel E.2.2 Abs. 1 Skos (Bevorschusste Leistungen) vollständig mit den erhaltenen Sozialhilfeleistungen verrechnet.

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch, unter welchen Voraussetzungen Überbrückungshilfe gewährt wird, und über die Sicherung der Leistungen. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.