Überbrückungshilfe

Überbrückungshilfe wird gewährt, wenn von Beginn an feststeht, dass die wirtschaftliche Hilfe nur vorübergehend erforderlich ist. Die Leistungen der materiellen Grundsicherung werden daher befristet ausgerichtet. 

Beispielsweise werden Selbständigerwerbenden Überbrückungshilfe gewährt, wenn das Ziel der wirtschaftlichen Verselbständigung erreicht werden soll, oder bis zur Veräusserung von Vermögenswerten

Tritt die wirtschaftliche Verselbständigung nicht ein, ist über die Beendigung der Überbrückungshilfe sowie über die Aufnahme in die Regelsozialhilfe zu entscheiden.

Ist der Zeitpunkt der finanziellen Verselbständigung nicht absehbar, ist keine Überbrückungshilfe angezeigt. 

Die Rückerstattung der Überbrückungshilfe kann mittels Rückerstattungsverpflichtung, Schuldanerkennung und weiteren Sicherungsmassnahmen abgesichert werden.