Anspruch auf rechtliches Gehör

Im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ist das rechtliche Gehör ab Art. 29 geregelt. Für den Sozialhilfebereich sind jedoch die kantonalen Vollzugsbestimmungen sowie die jeweiligen sozialhilferechtlichen Grundlagen massgebend.

Das rechtliche Gehör ist zu gewähren, wenn eine Entscheidung getroffen wird, die den Einzelfall betrifft und in die Rechtsstellung der betroffenen Person eingreift; vgl. Kapitel Erteilung rechtliches Gehör. Es dient einerseits der vollständigen Abklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar. 

Je stärker schutzwürdige Interessen betroffen sind, desto gewichtiger die Auswirkungen eines Entscheids und desto intensiver die Betroffenheit der Person, desto umfassender ist das rechtliche Gehör auszugestalten.

Stellt das zuständige Sozialhilfeorgan beispielsweise fest, dass keine Zuständigkeit oder keine Bedürftigkeit vorliegt, ist die betroffene Person im Rahmen des rechtlichen Gehörs darüber zu informieren. Die Vorbringen der betroffenen Person sind zu prüfen und in der anschliessenden Verfügung bzw. im Beschluss zu berücksichtigen (= zu würdigen). 

Das rechtliche Gehör kann mündlich oder schriftlich gewährt werden. Da die Gewährung des rechtlichen Gehörs verfahrensrechtlich vorgeschrieben ist, muss dessen Durchführung auch nachweisbar sein.

Das rechtliche Gehör umfasst 

  • das Recht auf Prüfung eines Ersuchens, 

  • das Recht auf Akteneinsicht, 

  • das Recht zur Stellungnahme vor Erlass einer Verfügung, 

  • das Recht, Stellung von Beweisanträgen zu stellen,

  • das Recht, im Verfahren eine Anwaltschaft bezuziehen,

  • das Recht auf eine Entscheidung.

Ergänzungen

Ergänzungen

Die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist auch im Beschwerdeverfahren möglich. In der Sozialhilfepraxis wird dieser Weg üblicherweise gewählt, wenn eine betroffene Person ein persönliches Gespräch verweigert oder auf schriftliche Aufforderungen nicht reagiert. 

Unterstützte Personen sind verpflichtet, soweit zumutbar regelmässig zu Gesprächen zu erscheinen. Vor Erlass einer Verfügung haben sie Anspruch auf Stellungnahme zu allen relevanten Fragen. Kommen betroffene Personen ihren Mitwirkungsrechten und -pflichten nicht nach, setzt das Sozialhilfeorgan seine Anordnungen und Auflagen mittels Verfügung und Rechtsmittel durch.

URLs

URLs

VwVG (Gesetz) 

SKOS-Merkblatt 

Arbeitsinstrumente der Sozialhilfe

SKOS-RL, Kapitel A.4.1 Abs. 2

Rechte im Verfahren

SKOS-RL, Kapitel A.4.1 Erläuterungen f

Rechtliches Gehör und Akteneinsicht

SKOS-RL, Kapitel A.4.2 Erläuterungen e

Rechtliches Gehör und Akteneinsicht