Rechtspflege und Beschwerdeverfahren

Eine Entscheidung (Verfügung/Beschluss) enthält eine Rechtsmittelschrift, die über das Beschwerdeverfahren informiert. Der betroffenen Person steht eine Rechtsmittelfrist zur Verfügung, um zu entscheiden, ob sie die Entscheidung akzeptiert oder dagegen ein Rechtsmittel ergreift. Das Rechtsmittel ist innert der vorgesehenen Frist bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen.

Mit dem Ergreifen eines Rechtsmittels wird ein Rechtsmittelverfahren eröffnet.

Wird gegen eine Entscheidung ein Rechtsmittel ergriffen, tritt diese grundsätzlich nicht in Rechtskraft. Dies gilt nicht, wenn dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Eine solche Möglichkeit muss gesetzlich vorgesehen sein.

Zur Beschwerde berechtigt sind Personen, Organisationen und Behörden, die im Verwaltungsverfahren Parteistellung haben. Neben der verfügungsbetroffenen Person können beispielsweise auch Rechtsvertretungen oder Beistandspersonen Partei sein.

Der Gesetzgeber kann den Zugang zu einem Gericht (= Rechtsmittelinstanz) an bestimmte Voraussetzungen knüpfen. Er legt fest, aus welchen Gründen ein Rechtsmittel zulässig ist. 

Beschwerden können abgewiesen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Unterstützte Personen müssen ihre Beschwerde deshalb innert Frist begründen und die erforderlichen Beweismittel einreichen. Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für ein Beschwerdeverfahren erfüllt sind.

Die Ausgestaltung der Rechtsmittel unterscheidet sich je nach Kanton; vgl. Kapitel Verwaltungsrechtspflegegesetze der Kantone.

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VwVG (Gesetz)

Rechte, Pflichten und Verfahrensgrundsätze:

SKOS-RL, Kapitel A.4.1

Unterstützte Personen

SKOS-RL, Kapitel A.4.2

Sozialhilfeorgane