Ausbildungszulage
Bis zum Beginn einer nachobligatorischen Ausbildung oder bis zum 16. Geburtstag wird eine Kinderzulage ausbezahlt.
Die Ausbildungszulage wird ab Beginn der nachobligatorischen Ausbildung gewährt, frühestens ab dem 15. Geburtstag. Befindet sich das Kind am 16. Geburtstag noch in der obligatorischen Schule, besteht ebenfalls Anspruch auf eine Ausbildungszulage.
Die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Erstausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum 25. Geburtstag.
Lebt das Kind nicht mit beiden Eltern im selben Haushalt oder hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, besteht der Anspruch auf Familienzulagen grundsätzlich für den Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt bzw. der die elterliche Sorge innehat.
Kein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht, wenn das Kind während der Ausbildung ein Erwerbs- oder Ersatzeinkommen (z. B. Taggelder oder Entschädigungen) von mehr als 2'370 Franken pro Monat bzw. 28'440 Franken pro Jahr erzielt. Renten, Stipendien und Unterhaltszahlungen werden dabei nicht berücksichtigt.
Die Ausbildungszulage beträgt seit dem 01. Januar 2025 mindestens 268 Franken pro Monat und Person; die Kantone können höhere Beträge festlegen. Beispielsweise bezahlt der Kanton Aargau seit 01. Januar 2026 Fr. 278.00 für Ausbildungszulagen.
Personen ohne Bezug über Arbeitgeber, Versicherung oder unterhaltspflichtigen Partner können die Ausbildungszulage bei den kantonalen Ausgleichskassen beantragen.
Die Informationsstelle AHV/IV informiert über die Familienzulagen.