Verpflegungs- und Fahrkosten von Arbeitgeber und Dritten

Erhalten unterstützte Personen Verpflegungs- und/oder Fahrkosten vom Arbeitgeber oder Dritten, z.B. IV-Stelle, ausbezahlt, sind sie als Einnahme an die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen. 

Ausbezahlt werden lediglich die Verpflegungs- und Fahrkosten nach den geltenden Ansätzen der kommunalen Richtlinie; vgl. Kapitel Zusatzkosten (= Fahr- und Verpflegungskosten).