ASG Auslandschweizergesetz
Für Schweizerinnen und Schweizer im Ausland gilt das Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG).
Das Auslandschweizergesetz regelt unter anderem den konsularischen Schutz, die Rechte und Pflichten sowie die Verbindung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer zur Schweiz.
Als Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer gelten Personen, die sich in der Schweiz abmelden, sich bei der zuständigen Auslandsvertretung anmelden und im Auslandschweizerregister eingetragen sind. Die Ausübung politischer Rechte setzt diesen Eintrag voraus.
Das Verfahren zur Eintragung ins Auslandschweizerregister ist in der Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (V-ASG), Kapitel 2, geregelt. Die Eintragung ist Voraussetzung für die Ausübung politischer Rechte in der Schweiz (Stimm- und Wahlrecht) sowie für bestimmte Dienstleistungen der Schweizer Behörden, etwa die Ausstellung von Pass und Identitätskarte oder die Gewährung von Sozialhilfe im Ausland.
Nach Rückkehr in die Schweiz gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG).
Über die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer informiert das Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA).
Nicht jeder Schweizer Bürger, der sich in der Schweiz abmeldet, ist selbstredend Auslandschweizer.
Eine Person gilt als Auslandschweizer, wenn sie im Auslandschweizerregister beim zuständigen Konsulat (= Vertretung der staatlichen Verwaltung eines Landes im Ausland)eingetragen ist.
Ergänzungen
In der Sozialhilfepraxis hat das am 1. November 2015 in Kraft getretene ASG noch wenig Bedeutung. Im zuvor geltenden Gesetz war vorgesehen, dass der Bund die Sozialhilfekosten in den ersten Monaten übernimmt. Diese Regelung wurde mit dem neuen Gesetz aufgehoben.
URLs
→ Unterstützung von Auslandschweizer:innen
→ Örtliche Zuständigkeit, Anhang III