ASG Auslandschweizergesetz

Für Schweizer im Ausland gilt das Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG).

Das Auslandschweizergesetz regelt die Rechte und Pflichten von Schweizer Staatsangehörigen, die im Ausland leben oder ins Ausland reisen. 

Der Status eines Auslandschweizers erlangen nur diejenigen Personen, die sich in der Schweiz abmelden, bei der zuständigen Auslandsvertretung melden und ins Auslandschweizerregister eintragen lassen. Die Ausübung politischer Rechte setzt den Registereintrag einer Person voraus. 

Meldet sich ein ehemals Auslandschweizer wieder in der Schweiz an, gelten die Bestimmungen des Bundesgesetztes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG).

Die SKOS haben eine Praxishilfe zur Unterstützung von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer publiziert.

Das bedeutet: u.a.:

Nicht jeder Schweizer, der sich in der Schweiz abmeldet, ist selbstredend ein Auslandschweizer.

Daraus leitet sich u.a. ab:

Eine Person gilt als Auslandschweizer, wenn sie dafür eine Eintragung in das Auslandschweizerregister beim zuständigen Konsulat (= Vertretung der staatlichen Verwaltung eines Landes im Ausland) vollzogen hat.

In der Sozialhilfepraxis hat das am 01. November 2015 in Kraft getretene Gesetz noch wenig Bedeutung. Im dem davor geltenden Gesetz war geregelt, dass der Bund die Sozialhilfekosten in den ersten Monaten übernimmt. Diese Möglichkeit wurde mit dem neuen Gesetz aufgehoben. 

Über die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer informiert das Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA.