Art. 20 ZUG Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz

Alle Personen, die sich in der Schweiz aufhalten, haben nach Art. 12 BV ein Recht auf Hilfe in Notlagen.

Art. 20 ZUG Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz

  1. Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz werden vom Wohnkanton unterstützt, soweit es dessen Gesetzgebung, das Bundesrecht oder die völkerrechtlichen Verträge vorsehen.

  2. Ist ein Ausländer ausserhalb seines Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen, so gilt Artikel 13 sinngemäss.

  • Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz werden vom Wohnkanton unterstützt. 

  • Geraten sie ausserhalb ihres Wohnkantons in eine Notlage, leistet der Aufenthaltskanton Hilfe und sorgt für die Rückkehr an den Wohnsitz.

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ZUG (Gesetz)

Rechtliches (Bundesgerichtsentscheide)

SKOS-Merkblatt

→ Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe

SKOS-Merkblatt

→ Zuständigkeitskonflikte in der Sozialhilfe

SKOS-Praxisbeispiel

→ Beginn des Anspruchs auf Unterstützung

SKOS-RL, Kapitel A.5

→ Hilfe in Notlagen

SKOS-RL, Kapitel C.2 Erläuterungen e 

→ Örtliche Zuständigkeit