Art. 20 ZUG Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz
Alle Personen, die sich in der Schweiz aufhalten, haben nach Art. 12 BV ein Recht auf Hilfe in Notlagen.
► Art. 20 ZUG Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz
Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz werden vom Wohnkanton unterstützt, soweit es dessen Gesetzgebung, das Bundesrecht oder die völkerrechtlichen Verträge vorsehen.
Ist ein Ausländer ausserhalb seines Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen, so gilt Artikel 13 sinngemäss.
Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz werden vom Wohnkanton unterstützt.
Geraten sie ausserhalb ihres Wohnkantons in eine Notlage, leistet der Aufenthaltskanton Hilfe und sorgt für die Rückkehr an den Wohnsitz.
URLs
Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe
Zuständigkeitskonflikte im interkantonalen Bereich
Unterstützung von Personen aus dem EU/EFTA-Raum
Unterstützung von Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereichs
Unterstützung ausländischer Personen aus Drittstaaten
Ab welchem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Unterstützung?
Hilfe in Notlagen
SKOS-RL, Kapitel C.2 Erläuterungen e
Örtliche Zuständigkeit