Art. 20 ZUG Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz

Alle Personen, die sich in der Schweiz aufhalten, haben nach Art. 12 BV ein Recht auf Hilfe in Notlagen.

Art. 20 ZUG Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz

  1. Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz werden vom Wohnkanton unterstützt, soweit es dessen Gesetzgebung, das Bundesrecht oder die völkerrechtlichen Verträge vorsehen.

  2. Ist ein Ausländer ausserhalb seines Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen, so gilt Artikel 13 sinngemäss.

  • Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz werden vom Wohnkanton unterstützt. 

  • Geraten sie ausserhalb ihres Wohnkantons in eine Notlage, leistet der Aufenthaltskanton Hilfe und sorgt für die Rückkehr an den Wohnsitz.

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ZUG (Gesetz)

SKOS-Merkblatt

Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe

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Zuständigkeitskonflikte im interkantonalen Bereich

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Unterstützung von Personen aus dem EU/EFTA-Raum

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Unterstützung von Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereichs

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Unterstützung ausländischer Personen aus Drittstaaten

SKOS-Praxisbeispiel

Ab welchem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Unterstützung?

SKOS-RL, Kapitel A.5

Hilfe in Notlagen

SKOS-RL, Kapitel C.2 Erläuterungen e 

Örtliche Zuständigkeit