Ortsabwesenheit, Ferien

Ferien und Sozialhilfebezug sind möglich. Für Erwerbstätige gelten die Ferienregelungen nach Art. 329 ff. OR (Freizeit, Ferien und Urlaub) und Art. 27 Abs. 1 AVIV (Kontrollfreie Tage). Personen ohne Arbeit, auch solche in einer Bildungs- oder Integrationsmassnahme, können Erholungsaufenthalte beantragen, wenn die Massnahme dadurch nicht unterbrochen wird.

Personen, die eine Ortsabwesenheit beantragen wollen, kann der Fragebogen und Antrag auf Ortsabwesenheit abgegeben werden. 

Bei der Vorlage eines Antrags auf Ferien ist über die Dauer der Ortsabwesenheit zu beschliessen. Während einer bewilligten Ferienzeit wird die wirtschaftliche Hilfe weiter ausbezahlt. Ausnahmen gibt es bei Ortsabwesenheit aufgrund eines Auslandaufenthalts und für einen Sonderzweck.

Liegt ein Antrag vor, ist er innert einer angemessenen Frist zu beurteilen. Zunächst ist zu prüfen, ob für Erwerbstätige die Zustimmung des Arbeitgebers für den Urlaub vorliegt. 

Ein Antrag auf Ferien für stellensuchende Personen wird von der Regionalen Arbeitsvermittlung RAV nach 60 Bezugstagen geprüft, sofern sie keine Integrationsmassnahme unterbrechen. In Anlehnung dieser Regelung können Ferien ab 2 Monaten nach Aufnahme der wirtschaftlichen Hilfe grundsätzlich anerkannt werden, sofern sie die Ziele der Sozialhilfe nicht unterbrechen.

Es gibt Gemeinden, die Kosten für Ferien vorschussweise gewähren und mit Rückerstattungsverpflichtung regeln oder sie ohne Rückzahlungsverpflichtung vergüten. Auch hat die Sozialbehörde zu regeln, wie mit freiwilligen Zuwendungen von Dritten für Ferien zu verfahren ist. 

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.

Zum Thema Ferien vgl. die Kapitel Ferienanspruch bei Leistungsbezug (ALV), Ferien bei Arbeit und Ferien bei Arbeitssuche.

Die SKOS erklärt in einer Praxishilfe, wie Zuwendungen von Dritten für Ferien im Budget zu berücksichtigen sind.