Kind, abwechselnd bei Mutter und Vater lebend
Infolge der Revision des Kindesunterhaltsrechts hat ein minderjähriges Kind seit 1. Januar 2017 nicht nur nach Art. 7 Abs. 3 ZUG (Minderjährige Kinder) einen eigenen Unterstützungswohnsitz, sondern auch immer dann, wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, also nicht zusammenleben.
Das Kind hat dann nach Art. 7 Abs. 2 ZUG einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt.
Nach Kapitel C.3.2 Abs. 1 Skos (Grundbedarf im Besonderen) können besondere Wohn- und Lebensumstände eine Anpassung des berücksichtigten Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) rechtfertigen.
Für Kinder, die abwechselnd bei Mutter und Vater leben, ist zunächst der Wohnsitz des Kindes festzustellen und die beglaubigte Unterhaltsregelung zu beachten.
Lebt ein Kind nachweislich abwechselnd bei unterstützten Eltern, wird der GBL um die Auslagen erweitert, die durch die Anwesenheit des eigenen Kindes entsteht.
In der Sozialhilfepraxis gibt es mehrere Varianten, die zur Anwendung kommen.
Variante 1: Die Pauschale für den GBL wird für die Anwesenheitstage eines Kindes nach Anzahl der anwesenden Personen in einem Haushalt erweitert.
Variante 2: Die Anwesenheitstage werden unabhängig von der Haushaltsgrösse mit einem Pauschalbeitrag pro Tag/Übernachtung und pro Kind vergütet.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Grundbedarf (GBL) Sozialhilfebezug» abgegeben werden. Für den Bereich Grundbedarf sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.
Die SKOS erklärt in einer Praxishilfe, wir die Sozialhilfe berechnet wird, wenn das Kind abwechseln zur Hälfte bei Mutter und Vater lebt.